Wasserfahrzeug auf dem Bodensee; Beantragung der Zulassung oder Registrierung
Kurzbeschreibung
Motorboote und -schiffe auf dem Bodensee müssen zugelassen werden. Segelboote ohne Motor, Paddel- und Ruderboote, die länger als 2,5 Meter sind, müssen registriert werden.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 27.04.2026
Verfahrensablauf
Sie müssen die Zulassung Ihres Bootes bei der zuständigen Stelle beantragen.
Ein Sachverständiger bestimmt Ort und Zeit der ersten Untersuchung. Er untersucht das gesamte Boot auf seine
- Tauglichkeit
- Betriebssicherheit und
- Ausrüstung.
Die amtliche Untersuchung findet bei jedem Wetter statt. Das Boot muss für die Untersuchung im Wasser liegen und in allen Teilen zugänglich sein. Der Sachverständige kann eine Probefahrt verlangen.
Sie erhalten die Zulassungsurkunde, wenn bei der Untersuchung das Boot den Vorschriften entspricht.
Hinweis: Wenn Sie die Zulassungsurkunde verloren haben oder diese unbrauchbar geworden ist, können Sie bei der Ausstellungsbehörde eine Zweitausfertigung beantragen.
Hinweise
Sie müssen zugelassene Boote alle drei Jahre von der zuständigen Stelle erneut untersuchen lassen (Nachuntersuchung).
Veränderungen, die sich auf die Angaben der Zulassungsurkunde auswirken, müssen Sie der Behörde innerhalb von zwei Wochen mitteilen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, müssen Sie der Behörde innerhalb von zwei Wochen die Anschrift des Käufers oder der Käuferin und den künftigen Standort mitteilen.
Verlegen Sie den gewöhnlichen Aufenthalt Ihres Fahrzeuges in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, müssen Sie innerhalb von zwei Monaten eine neue Zulassungsurkunde beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab. Eine Bearbeitung erfolgt üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Wochen.
Formulare
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Lindau (Bodensee)):
- Bodenseeschifffahrt - Merkblatt Lichterführung
Merkblatt zur Lichterführung nach der Bodensee - Schifffahrts - Ordnung - Bodenseeschifffahrt - Richtlinien Bau und Ausrüstung Vergnügungsfahrzeuge
Fassung der Internationalen Schifffahrtkommission vom 28. / 29. April 1992
