Verfahrensfreies Bauvorhaben; Informationen
Verfahrensfreie Bauvorhaben im Landkreis Lindau (Bodensee)
Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt welche Bauvorhaben neben den freigestellten Vorhaben nach Art. 58 BayBO verfahrensfrei errichtet werden dürfen. Verfahrensfreie Bauvorhaben sind allerdings nicht von der Verpflichtung entbunden, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an bauliche Anlagen gestellt werden, einzuhalten (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Verfahrensfreiheit bedeutet nicht automatisch die Zulässigkeit des Vorhabens. Die Verfahrensfreiheit bewirkt lediglich, dass eine Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde nicht erfolgt. Ob die Voraussetzungen für die Errichtung verfahrensfrei möglich sind, trägt der Bauherr bzw. der beauftragte Planfertiger die Verantwortung.
Gerne beraten Sie unsere Mitarbeiter zu der Frage, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei oder im Freistellungsverfahren errichtet werden kann.
Bauteam I
Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Bodolz, Hergatz, Hergensweiler, Nonnenhorn, Sigmarszell, Wasserburg und Weißensberg:
Bauteam II
Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinde Opfenbach:
Bauteam III
Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Heimenkirch, Lindenberg und Scheidegg:
Bauteam IV
Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Gestratz, Grünenbach, Maierhöfen, Oberreute, Röthenbach, Stiefenhofen und Weiler-Simmerberg:
Einteilung Gemeindegebiete Bauteam I, II, III und IV (PDF, 242 kB)
Redaktionell verantwortlich
Stand: 17.09.2025
