Straßen- und Wegerecht
1. Abschnitt
Nach dem BayStrWG obliegt dem Landratsamt die Aufsicht über die Straßenbaubehörden. In Widerspruchsverfahren ist daher das Landratsamt als Straßenaufsichtsbehörde zuständig.
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) regelt die Rechtsverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen. Eine Straße oder ein Weg gilt nur dann als öffentlich gewidmet, wenn diese/r im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. Diese Bestandsverzeichnisse (nicht jedoch für Staats- und Kreisstraßen; diese werden vom Straßenbauamt Kempten geführt) werden von den Gemeinden als Straßenbaubehörden geführt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Vollzug des BayStrWG Gemeindeaufgabe ist. Bei Fragen in Angelegenheiten des BayStrWG ist somit zunächst immer die entsprechende Gemeinde Ansprechpartner.