Soziales - Geldleistungen
Menschen können im Laufe ihres Lebens aus den unterschiedlichsten Gründen in die Lage kommen, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht mehr bestreiten zu können.
Wir sind zuständig für:
Wohngeld
Voraussetzung für den Bezug von Wohngeld ist, dass der Antragsteller Mieter bzw. Eigentümer des Wohnraums ist, diesen selbst bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.
Die Höhe des Wohngeldes ist insbesondere abhängig von:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
- dem anzurechnenden Gesamteinkommen
Empfänger von Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Alle Informationen und Formulare finden Sie bei unseren Dienstleistungen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Während alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, sichert die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) allen Erwerbsunfähigen auf Zeit das Existenzminimum, also z. B. demjenigen, der
- voraussichtlich länger als sechs Monate krank sein wird
- eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bezieht oder dem Grunde nach beziehen könnte
- der das Mindestalter für das Bürgergeld noch nicht erreicht hat und mit keinem Erwerbsfähigen im Haushalt lebt (z. B. 14-Jähriger im Haushalt der Großeltern)
Alle Informationen und Formular finden Sie bei unseren Dienstleistungen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigt sind
- wegen Alters: Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren wurden: gestaffelte Altersgrenze).
- wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Keinen Anspruch haben
- Asylbewerber
- Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Wesentliche Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind
- antragsabhängige Leistung
- ähnlich der Rentenbewilligung stellt die Grundsicherung eine Dauerleistung dar (jeweils grundsätzlich für ein Jahr)
- kein Unterhaltsrückgriff auf unterhaltsverpflichtete Kinder oder Eltern
- Haftungsausschluss der Erben
Alle Informationen und Formulare finden Sie bei unseren Dienstleistungen.
Bayerische Bezahlkarte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber
Die wichtigsten Fakten zur Bayerischen Bezahlkarte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber finden Sie hier.
Grundsätzlich sind mit der Karte keine Überweisungen möglich und auch keine online-Käufe. Sofern Überweisungen zwingend erforderlich sind, können diese nach entsprechender Beantragung beim Landratsamt zugelassen werden. Wenn Überweisungen notwendig sind, muss dies mit der Angabe, des betroffenen Empfängers, der IBAN, BIC und einer Begründung, weshalb die Überweisung dorthin erfolgen soll, beantragt werden. Notwendigen Überweisungen können beispielsweise solche an Schulen, Kindergärten, Rechtsanwälte, Sportvereine o. Ä. sein.
Wo kann ich die Bezahlkarte sperren (z. B. bei Verlust der Karte)?
Über die telefonische Sperrhotline 116 116 oder online über meine.bezahlkarte.eu oder die App.
Weitere Informationen in verschiedenen Sprachen gibt es hier.
Hilfe in anderen Lebenslagen
Wir helfen Ihnen auch in folgenden Lebenslagen:
In folgenden Bereichen helfen Ihnen andere Stellen weiter:
- Menschen mit Behinderung, die beispielsweise einen Behindertenausweis benötigen, wenden sich bitte direkt an das ZBFS - Zentrum Bayern Familie und Soziales.
- Für die Unterstützungen von alten und pflegebedürftige Menschen ist der Bezirk Schwaben zuständig. Folgende Geldleistungen werden dort beantragt:
- Alten- und Pflegeheime
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
- Tagespflege
- Ambulante Pflege