Verfahrensfreies Bauvorhaben; Informationen

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Kurzbeschreibung

Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden.

Beschreibung

Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden und bedürfen auch nicht der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens.

Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Vorhaben diesen und allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Einzelnen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde oder an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Verfahrensfreie Bauvorhaben im Landkreis Lindau (Bodensee)

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) betreut 18 Städte, Märkte und Gemeinden in baurechtlicher Hinsicht. Sie ist gleichzeitig untere Denkmalschutzbehörde. Die große Kreisstadt Lindau (Bodensee) ist eine eigenständige Baurechtsbehörde im Landkreis.

Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt welche Bauvorhaben neben den freigestellten Vorhaben nach Art. 58 BayBO verfahrensfrei errichtet werden dürfen. Verfahrensfreie Bauvorhaben sind allerdings nicht von der Verpflichtung entbunden, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an bauliche Anlagen gestellt werden, einzuhalten (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Verfahrensfreiheit bedeutet nicht automatisch die Zulässigkeit des Vorhabens. Die Verfahrensfreiheit bewirkt lediglich, dass eine Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde nicht erfolgt. Ob die Voraussetzungen für die Errichtung verfahrensfrei möglich sind, trägt der Bauherr bzw. der beauftragte Planfertiger die Verantwortung.

Gerne beraten Sie unsere Mitarbeiter zu der Frage, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei oder im Freistellungsverfahren errichtet werden kann.

Bauteam I

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Bodolz, Hergatz, Hergensweiler, Nonnenhorn, Sigmarszell, Wasserburg und Weißensberg:

Bauteam II

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinde Opfenbach:

Bauteam III

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Heimenkirch, Lindenberg und Scheidegg:

Bauteam IV

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Gestratz, Grünenbach, Maierhöfen, Oberreute, Röthenbach, Stiefenhofen und Weiler-Simmerberg:

Rechtsgrundlagen

Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 16.09.2026

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