Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung

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Kurzbeschreibung

Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 17.09.2025

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