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Vormundschaften

In bestimmten familiären Konstellationen übernimmt das Jugendamt direkt oder indirekt (Mit-Verantwortung) für die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind und übernimmt damit ganz oder teilweise Rechte und Pflichten, die im Regelfall den leiblichen Eltern zustehen.

Die elterliche Sorge beinhaltet "das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" zur Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 GG, § 1 Abs.2 SGB VIII).

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§ 1626 Abs.1 BGB). Im Falle der Trennung oder Scheidung der Eltern besteht das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder fort, es sei denn, dass das Familiengericht eine andere Entscheidung trifft und das Sorgerecht nur einem Elternteil zuspricht. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erhält dann in der Regel ein besonderes Umgangsrecht mit den eigenen Kindern.

Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, fällt das Sorgerecht in der Regel der Mutter zu. Es kann durch familiengerichtliche Entscheidung zusätzlich oder alternativ dem Vater zugesprochen werden. Zudem besteht die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern (§§ 1626a - 1626e BGB). Wird eine derartige Erklärung beurkundet (z. B. beim Jugendamt gemäß § 59 Abs.1 Nr. 8 SGB VIII), so haben beide Elternteile das Sorgerecht inne.

Fallen die Eltern als Personensorgeberechtigte aus (Sucht, Misshandlung, Vernachlässigung), so wird häufig das Jugendamt als Pfleger für einzelne Teile oder als Vormund für die gesamte elterliche Sorge bestimmt. Das Familiengericht kann diese Aufgaben jedoch auch anderen natürlichen Personen oder auf die Übernahme von Vormundschaften spezialisierte "Vormundschaftsvereine" übertragen.

Ansprechpartner Vormundschaften/Pflegschaften


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