Motorenlisten
Zulassungsfähigkeit von Motoren/Motorenänderungen auf dem Bodensee
Motoren, die auf dem Bodensee neu bzw. im Austausch zugelassen werden sollen, müssen der Abgasgrenzwertstufe 2 der BSO entsprechen. Bei der Zulassung ist der Nachweis durch ein Abgastypenprüfzertifikat zu erbringen. Derzeit gibt es nicht für alle Motorenarten und Leistungsbereiche Motoren, die diese Anforderungen erfüllen. aus diesem Grund hat die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee eine Ausnahmregelung von den oben genannten Vorschriften erlassen. Die Ausnahmeregelung sieht folgendes vor:
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Ottomotoren bis einschließlich 74,0 kW müssen für die Neuzulassung oder deren Ersatz entweder die Grenzwerte gemäß BSO Stufe 1, BSO Stufe 2 oder der EU-Sportbootrichtlinie (2003/44/EG) für 4-Taktmotoren erfüllen.
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Bestehende 4-Takt-Benzin-Innenbordmotoren über 74,0 kW können durch Motoren ersetzt werden, die zumindest die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der BSO erfüllen, wenn die Motorenleistung um nicht mehr als 10 % erhöht wird.
Boote, die bereits eine Zulassung für den Bodensee haben und mit Motor ausgerüstet sind, haben als Einheit (Boot und Motor) Bestandschutz und dürfen bis zum irreparablen Defekt weiter betrieben werden. Sollte das Boot oder der Motor defekt und nicht mehr reparabel sein, kann der Motor, wenn er nicht die genannten Vorschriften erfüllt, nicht mehr am Bodensee betrieben werden. Sollte nur das Boot funktionsfähig sein, so ist der Motor der genannten Regelungen nachzurüsten.
Näheres hierzu regeln die Artikel 13.11a und b BSO sowie die Anlage C der BSO.
Eine Liste mit den zulassungsfähigen Stufe 1 bzw. Stufe 2 Einbau- und Außenbordmotoren erhalten Sie beim Schifffahrtsamt.
Eine weitere Motorenliste finden Sie beim Landratsamt-Bodenseekreis.
Für eine Motorenänderung sind folgende Unterlagen einzureichen:
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Antrag auf Motorenänderung
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Abgastypenprüfzertifikat in Kopie oder Nachweis bei 4-Takt-Benzinmotoren, dass der Motor die EU-Sportbootrichtlinie (2003/44/EG) erfüllt (lesbare Kopie)
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Boots-Zulassungsurkunde im Original
Grundsätzlich gilt, das Boot muss für die entsprechende Motorisierung geeignet sein. Bei Booten nach der EU-Sportbootrichtlinie können die Eignungsvoraussetzungen aus dem Eignerhandbuch entnommen werden. Bei allen anderen Booten hat dies der Sachverständige bei der Bootsabnahme festzustellen.
