Fachwerkstätten ASU und Wartung
Abgasuntersuchung für Boote
Nachuntersuchung:
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Fahrgastschiffen 3 Jahre
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anderen Fahrzeugen 3 Jahre
Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen andere Fristen für die Nachuntersuchung festsetzen.
Abgasuntersuchung:
Bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen sind Otto- und Dieselmotoren der Abgasstufe I und II einer äußeren Besichtigung zu unterziehen; bei Ottomotoren sind zusätzlich mit typengeprüften und geeichten Abgasprüfgeräten die in den Abgasen enthaltene Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und kohlendioxid sowie die Drehzahl zu messen. Die Messung ist bei stillstehendem Fahrzeug mit betriebswarmen Motor im Leerlauf durchzuführen. Die Referenzwerte der Abgastypenprüfbescheinigung dürfen bei der Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung oder Untersuchung von Amts wegen nach der Anlage C nicht überschritten werden.
Bei Otto- und Dieselmotoren kann die Überprüfung sämtlicher abgasrelevanter Systeme verlangt werden. Wenn abgasrelevante Bauteile plombiert sind und eine Bestätigung über die Durchführung der erforderlichen Wartungsarbeiten vorliegt, kann auf eine Prüfung dieser Bauteile verzichtet werden.
Die Abgasnachuntersuchung ist von einer anerkannten Fachwerkstatt durchzuführen. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Behörde schriftlich zu bestätigen. Dies erfolgt über ein Prüfprotokoll. Das Prüfprotokoll ist bei der Bootsabnahme dem technischen Sachverständigen vorzuzeigen.
Wartungsprotokoll für Motoren die nicht der Abgasstufe 1 und 2 entsprechen (Art. 13.11c BSO) Wartung von nicht abgastypengeprüften Motoren:
Bodenseeschifffahrt - Wartungsprotokoll für Bootsmotoren (PDF, 45 kB)
Otto- und Dieselmotoren, die weder die Stufe 1 noch die Stufe 2 der Abgasvorschriften gemäß Anlage C erfüllen, müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß Artikel 14.04 Abs. 1 einer Wartung unterzogen werden. Die Durchführung der Wartungsarbeiten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen.Seit dem 1. Januar 2006 müssen alle Motoren, die nicht der Abgasstufe 1 und 2 entsprechen mindestens alle drei Jahre einer Wartung unterzogen werden. Diese Vorschrift unterstützt die durch Herstellerangaben vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungsarbeiten. Diese Regelung betrifft nicht nur die alten Motoren, sondern auch die neu zugelassenen Motoren, die gemäß der Ausnahmeregelung der Internationalen Schifffahrtskommission nach der EU-Sportbootrichtlinie zugelassen wurden.In beiden Fällen ist eine Abgasnachuntersuchung nicht möglich.
Die Durchführung der Wartungsarbeiten ist durch eine Fachwerkstatt schriftlich zu bestätigen. Dieses Wartungsprotokoll ist dem Sachverständigen bei der Abnahme auszuhändigen. Es darf bei der Abnahme nicht älter als sechs Monate sein.
