Verkehr

Leitung: Maximilian Sager

Stiftsplatz 4
88131 Lindau (Bodensee)

Online-Dienste der Kfz-Zulassungsstelle

Online-Dienste der Kfz-Zulassungsstelle

Sie können die Online-Terminvereinbarung nutzen und auch folgende Vorgänge online erledigen:

  • Anmeldung eines Neuwagens
  • Wiederzulassung eines Fahrzeugs
  • Umschreibung (mit Halter- und/oder Wohnsitzwechsel)
  • Abmeldung/Außerbetriebsetzung
  • Tageszulassung
  • Ausgewählte Sonderkennzeichen jeweils nur im Rahmen einer Zulassung (E-Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen)

Die Links dazu finden Sie hier (bitte beachten Sie auch die Informationen in den entsprechenden Handbüchern):


FAQ für Online-Zulassungen ab 1. September 2023

Welche Zulassungsvorgänge können ab 1. September 2023 hier online durchgeführt werden?

  • Anmeldung eines Neuwagens
  • Wiederzulassung eines Fahrzeugs
  • Umschreibung (mit Halter- und/oder Wohnsitzwechsel)
  • Abmeldung/Außerbetriebsetzung
  • Tageszulassung
  • Ausgewählte Sonderkennzeichen (E-Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen)

Wie erfolgt die Identifizierung?

Die Identifizierungsmöglichkeiten für natürliche Personen werden erweitert. Bürgerinnen und Bürger können sich nun auch mit der BundID ausweisen. Juristische Personen können sich über das Unternehmenskonto mit ELSTER-Zertifikat identifizieren. Für die Außerbetriebssetzung entfällt die Identifizierung.

Ist es möglich, ein Fahrzeug für eine andere Person online anzumelden?

Einzig im Fall der Abmeldung eines Fahrzeugs kann eine andere Person den Vorgang für die Halterin oder den Halter vornehmen.

Wie funktioniert die Abmeldung für eine andere Person?

Soll ein Fahrzeug für eine andere Person abgemeldet werden, wird die Stempelplakette des Fahrzeugs sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) benötigt. Auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung findet sich ein PIN für Online-Anwendungen. Nach der Identifizierung im Portal werden die relevanten Daten und PINs der Stempelplakette und der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen und das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. Die Halterin oder der Halter erhält im Nachgang ein Informationsschreiben. Das Kennzeichen kann optional bis zu einem Jahr kostenpflichtig reserviert werden.

Muss ich das Kennzeichen vor dem ersten Losfahren nach der i-Kfz-Zulassung am Fahrzeug anbringen, auch wenn ich die Plaketten noch nicht habe?

Ja, Sie brauchen immer ein Kennzeichen am Fahrzeug.
1. Sollten Sie das Kennzeichen vom Vorbesitzer übernommen haben, müssen Sie zunächst nichts weiter tun. Legen Sie den ausgedruckten vorläufigen Zulassungsnachweis gut sichtbar in Ihr Fahrzeug. Sobald Sie die Dokumente per Post erhalten haben, führen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I mit. Sie können anschließend den vorläufigen Zulassungsnachweis aus Ihrem Fahrzeug entfernen.
2. Im Falle eines Kennzeichenwechsels müssen Sie das neue Kennzeichen schon vor der ersten Fahrt nach der i-Kfz Zulassung am Auto montieren. Der vorläufige ausgedruckte Zulassungsnachweis ersetzt die Plaketten bis zum postalischen Erhalt dieser. Legen Sie diesen gut sichtbar in Ihr Fahrzeug. Sobald Sie die Plaketten per Post erhalten haben, bringen Sie diese auf dem Kennzeichen auf. Sie können anschließend den vorläufigen Zulassungsnachweis aus Ihrem Fahrzeug entfernen.

Ich habe einen Zweitwohnsitz und würde mein Fahrzeug gerne darauf online anmelden. Geht das?

Nein, das ist nicht möglich. Der Antrag auf Zulassung ist im Portal der zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Zuständig ist die Behörde des Wohnortes. Bei mehreren Wohnungen ist die Zulassungsbehörde des Ortes der Hauptwohnung (vorwiegend genutzte Wohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes zuständig.

Das Portal ist bei mir „abgestürzt“. Wird mein Vorgang trotzdem bearbeitet?

Die Daten werden innerhalb der 30 Minuten eines unterbrochenen Vorganges im Portal gespeichert, so dass eine Wiederaufnahme der Beantragung in dieser Zeit möglich ist.

Was ist, wenn ich meinen Personalausweis nicht mit der Onlinefunktion freigeschaltet habe? Kann ich i-Kfz dann trotzdem nutzen?

Ja, zur Identifizierung können Sie auch BundID mit ELSTER-Zertifikat nutzen.

Kann ich auch für mein Unternehmen ein Fahrzeug zulassen?

Ja, mit i-Kfz Stufe 4 können auch Sie als juristische Personen wie Unternehmen und Organisationen die Zulassungsvorgänge Erstzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung, Außerbetriebsetzung und Tageszulassung über die i-Kfz-Portal durchführen. Für die Identifizierung der juristischen Person wird ein Unternehmenskonto mit ELSTER-Zertifikat benötigt.

Zusätzlich können sich juristische Personen mit mehr als 500 Zulassungsvorgängen pro Jahr (wie Autohäuser, Versicherungen, Zulassungsdienstleister, Versicherungen und Automobilclubs) für die Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) registrieren. Über diese können Unternehmen Zulassungen auf sich selbst und andere Personen auch in großer Zahl abwickeln.

Benutzerhandbücher - Online-Zulassung

Weitere Dienstleistungen der Kfz-Zulassungsstelle (keine Online-Dienste)

Gebührenübersicht (bundesweit gültig ab 1. September 2023)

Ebenfalls zum 01. September 2023 tritt bundesweit eine Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) in Kraft.

Bei den aufgeführten Gebühren handelt es sich um die Grundgebühren. Zusätzliche Gebühren wie z.B. Wunschkennzeichen, Kennzeichenreservierung, Zuteilung neue Zulassungsbescheinigung, Klebesiegel, Gebühren des Kraftfahrtbundesamtes usw. sind in den oben genannten Gebühren nicht enthalten. Kfz-Zulassungsbehörden haben selbst keinen Einfluss auf die Erhebung / Festsetzung von Gebühren.

Folgende Gebühren ändern sich ab 1. September 2023:

 

Bisher:

Neu:

Online/I-KFZ

(Neu-) Zulassung, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart

27,00 €

30,00 €

12,80 €

Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ohne Halterwechsel und gleichem Kennzeichen

11,60 €

23,00 €

10,60 €

Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – Halterwechsel

16,70 €

24,20 €

10,40 €

Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – Halterwechsel

27,00 €

26,20 €

12,40 €

Umschreibung aus einem andere Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel

27,00 €

27,10 €

12,10 €

Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens – mit und ohne Halterwechsel

16,70 €

23,60 €

9,90 €

Außerbetriebsetzung innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks

6,90 €

15,90 €

2,10 €

Tageszulassung eines Fahrzeuges

(Zulassung + Abmeldung)


45,90 €

14,90 €


Pflichtumtausch von Führerscheinen

Wichtige Information zum Pflichtumtausch von Führerscheinen

Am 19. März 2019 ist die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft getreten.

Diese regelt auch den stufenweisen Umtausch von Führerscheinen und setzt die entsprechende EU-Verordnung um. Die für alle Mitgliedsländer der EU einheitlichen Kartenführerscheine ermöglichen bei Kontrollen in anderen Ländern
schnellere Bearbeitung und sind fälschungssicherer.

Betroffen von dieser Verpflichtung zum Umtausch sind alle Fahrerlaubnisinhaber/innen, deren Führerscheine bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.

Um einen Bearbeitungsstau bei den dafür zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zu verhindern, soll dieser Umtausch gestaffelt erfolgen.

Die Gültigkeit des Führerscheines wird auf 15 Jahre befristet.

Erfolgt kein Umtausch bis zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt, so verliert der Führerschein seine Gültigkeit.

Bitte stellen Sie entsprechend Ihren Antrag sechs Monate vor der für Sie gültigen Ablauffrist.

Bis wann ist umzutauschen

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des/der Fahrerlaubnisinhabers/-inhaberin

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

vor 1953 19.1.2033
1953 - 1958 19.1 2022
1959 - 1964 19.1.2023
1965 - 1970 19.1.2024
1971 oder später 19.1.2025


Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr  

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 - 2001 19.1.2026

2002 - 2004

19.1.2027

2005 - 2007 19.1.2028
2008 19.1.2029
2009 19.1.2030
2010 19.1.2031
2011 19.1.2032
2012 - 18.1.2013 19.1.2033

Führerscheininhaber, deren Geburtstag vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum
19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheines.

Wenn Sie vor der Frist den Antrag stellen

Sollten Sie sich dennoch jetzt für einen Umtausch vor dem für Sie gültigen Datum entscheiden, bitten wir um Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge mit längerer Bearbeitungszeit zu rechnen ist. Insbesondere dann, wenn aktuell ein Umtausch zeitnah nicht erforderlich ist.

Für den Umtausch benötigen Sie

  • Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheines
  • ein biometrisches aktuelles Passfoto
  • Kopie Vorder- und Rückseite Personalausweis oder Reisepass
  • Original Führerschein (bei Option Direktversand)

Wurde Ihr Führerschein außerhalb des Landkreises Lindau (Bodensee) erstellt, dann übernehmen wir für Sie die Anforderung der Karteikartenabschrift mit Ihren Führerscheindaten bei der ausstellenden Behörde.
Deshalb muss der Ausstellungsort oder die Ausstellungsbehörde genau auf dem Antrag angegeben werden.

Möglichkeiten der Antragstellung

Die für einen Umtausch erforderlichen Antragsunterlagen „Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheines“  liegen sowohl in den Dienststellen des Landratsamtes Lindau (Bodensee), als auch bei den Gemeindeverwaltungen aus und sind online auf unserer Homepage unter Formulare A-Z verfügbar.

Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit Kopien und biometrischem Passbild können Sie entweder bei Ihrer Gemeindeverwaltung abgeben oder der Führerscheinstelle im Landratsamt Lindau (Bodensee) zusenden.

Bei der Option des Direktversands legen Sie Ihren Original Führerschein den Antragsunterlagen bei. Die Gültigkeit Ihres Führerscheins wird dann entweder von der Gemeinde oder von der Führerscheinstelle auf zwei Monate befristet. Der befristete Führerschein wird dann schnellstmöglich an Sie übersandt. Den neuen Führerschein erhalten Sie per Einwurf-Einschreiben innerhalb von 2-4 Wochen direkt durch die Bundesdruckerei.

Die Gebühren für die Umstellung auf den befristeten Kartenführerschein betragen 26,50 €.
Die Gebühren für den Direktversand werden mit zusätzlich 5,31 € berechnet.

Kontakt

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Kollegen der Fahrerlaubnisbehörde:

Telefon: 08382 270-233
E-Mail: fuehrerscheinumtausch@landkreis-lindau.de

Aufgaben Bodenseeschifffahrt

Aufgaben Bodenseeschifffahrt

Das Schifffahrtsamt hat die Aufgabe die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffverkehrs auf dem Bodensee sicherzustellen. Wir führen Patentprüfungen in Theorie und Praxis durch und erteilen das Bodenseeschifferpatent. Bei uns erhalten Sie die Zulassungen für Boote und schwimmende Anlagen. Für alle Veranstaltungen auf dem Wasser erteilen wir nach Überprüfung eine Genehmigung.

Rechtsgrundlagen Bodensee - Schifffahrt:

Zuständig für 55 Dienstleistungen