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Neue Meldepflichten in HIT für Schweine-, Schaf- und Ziegenhalter

Aufgrund neuer EU-rechtlichen Vorgaben sind Unternehmer, die Schafe, Ziegen oder Schweine halten verpflichtet, bei Verbringungen der genannten Tierarten, die erforderlichen Angaben innerhalb von sieben Tagen in der HIT-Datenbank zu erfassen. Diese Vorgabe gilt für alle Verbringungen in die Betriebe und aus diesen heraus. Sie gilt nicht für Geburten, Verendungen/Tötungen im Betrieb oder bei Hausschlachtungen. Die entsprechenden Meldungen in Bayern sind spätestens ab dem 15.10.2023 durchzuführen.

Der Meldeverpflichtung unterliegen alle Unternehmer (alle natürlichen und juristischen Personen), die für Schafe, Ziegen oder Schweine verantwortlich sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Verantwortlichkeit nur vorübergehend besteht, insofern unterliegen auch Transportunternehmen, die die vorgenannten Tierarten transportieren, dieser Meldeverpflichtung.

Für betroffene Unternehmer mit Sitz in Bayern bedeutet dies, dass zukünftig bei Verbringungen folgende Angaben in der HIT-Datenbank zu erfassen sind:

  1. Gesamtzahl der verbrachten Tiere
  2. Registriernummer des Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetriebes
  3. Zu- bzw. Abgangsdatum

Die Eingabe der erforderlichen Daten in die HIT-Datenbank kann durch die Unternehmer selbst oder mittels Meldekarte über die Regionalstelle (LKV Bayern e.V.) erfolgen. Eine Anleitung zur Eingabe in die HIT-Datenbank finden Sie jeweils für Schwein und Schaf/Ziege.