Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Beiblatt zum Antrag
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des BZRG, nicht älter als drei Monate, können Sie persönlich über die Verwaltung Ihrer Gemeinde/Stadt oder online über das Bundesamt für Justiz (www.fuehrungszeugnis.bund.de) beantragen. Es wird der Betreuungsbehörde direkt vom Bundesamt für Justiz übermittelt.
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach §882b der ZPO, nicht älter als drei Monate. Die Auskunft erfolgt ausschließlich online beim gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder: www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/willkommen.jsf
- Selbstauskunft über Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren und ob eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde (Beiblatt)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden über eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sowie eine Bescheinigung der Versicherung, dass sie eine Vertragsbeendigung oder Kündigung sowie jede Änderung des Vertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt unverzüglich der Stammbehörde mitteilt. Bei Neuverträgen ist dies im Vertrag festzuhalten.
- Vollständiger Sachkundenachweis gemäß der BtRV. für Antragsteller mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, ist als Sachkundenachweis das Abschlusszeugnis einzureichen. Für Betreuende, die vor dem 1. Januar 2020 tätig waren, entfällt der Sachkundenachweis.
- Für bereits vor dem 1. Januar 2023 tätige Berufsbetreuende: Bestellungsbeschluss des Betreuungsgerichts als beruflich tätige Betreuende (mit Datum vor dem 1. Januar 2020 bzw. mit Datum vor dem 1. Januar 2023)
- Für bereits vor dem 1. Januar 2023 tätige Berufsbetreuende: Liste der Aktenzeichen der aktuell geführten Betreuungen mit Angabe des jeweils zuständigen Amtsgerichts.