Zuständige Behörde (=Stammbehörde) für die Registrierung
Die zuständige Stammbehörde richtet sich gem. § 2 Abs. 4 BtOG nach dem Sitz (z.B. Büroräume) des Betreuenden:
- Hat der Berufsbetreuende eine eigenständige Büroadresse ist diese für die Zuständigkeit der Stammbehörde ausschlaggebend;
- Besteht keine eigenständige Büroadresse, ist der (Haupt-) Wohnsitz des Betreuenden für die Stammbehörde maßgeblich
- Besteht weder eine Büroadresse noch ein Wohnsitz im Inland, so ist die Behörde zuständig, bei der die meisten Betreuungen geführt werden.