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Zuständige Behörde (=Stammbehörde) für die Registrierung

Die zuständige Stammbehörde richtet sich gem. § 2 Abs. 4 BtOG nach dem Sitz (z.B. Büroräume) des Betreuenden:

  1. Hat der Berufsbetreuende eine eigenständige Büroadresse ist diese für die Zuständigkeit der Stammbehörde ausschlaggebend;
  2. Besteht keine eigenständige Büroadresse, ist der (Haupt-) Wohnsitz des Betreuenden für die Stammbehörde maßgeblich
  3. Besteht weder eine Büroadresse noch ein Wohnsitz im Inland, so ist die Behörde zuständig, bei der die meisten Betreuungen geführt werden.