Lösemittelverordnung
Die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) - 31. BImSchV. Hier finden sich Regelungen für bestimmte Anlagen, in denen bei bestimmten Tätigkeiten bestimmte Lösemittel eingesetzt werden wie z.B. Textilreinigungsanlagen, die nicht der 2. BImSchV unterliegen, Lackieranlagen, Beschichtungs- und Imprägnieranlagen sowie andere.
siehe hierzu auch
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen