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Betreuungsstelle

Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz

Die Betreuungsstelle:

  • unterstützt das Betreuungsgericht in Betreuungsverfahren
  • berät und unterstützt Bevollmächtigte sowie ehrenamtliche Betreuer
  • informiert über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
  • beglaubigt Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (gegen Gebühr)

Voraussetzungen:

Betreuung im Sinne des Betreuungsgesetzes bedeutet, dass eine volljährige Person für bestimmte Aufgabenbereiche einen gesetzlichen Vertreter erhält.
Voraussetzung für eine Betreuung ist, dass eine psychische Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, die es dem/der Betroffenen nicht (mehr) ermöglicht, seine/ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und andere Hilfen nicht ausreichen.

Wer kommt als Betreuer in Betracht?

  • Ehrenamtliche Betreuer (Angehörige, Bekannte etc.)
    Bei allen auftretenden Fragen und Problemen eines ehrenamtlichen Betreuers steht die Betreuungsstelle des Landratsamtes jederzeit mit fachkundigem Rat zur Seite. Hier liegt auch das Handbuch für Betreuer (Arbeitshilfe für ehrenamtliche Betreuer) aus.
    Auch das Betreuungsgericht gibt bei der Führung der Betreuung Hilfestellung. Bei Betreuungsvereinen kann man ebenfalls Unterstützung und Beratung erhalten.
  • Berufsbetreuer
  • Vereinsbetreuer

Vereinsbetreuer sind:

Betreuungsgericht im Landkreis Lindau (Bodensee)

Telefon: 08382 2607-0
Fax: 08382 2607-501
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Aufgabenkreise einer Betreuung können sein

  • Vermögensverwaltung
  • Regelung von Post- und Fernmeldeangelegenheiten
  • Geltendmachung von Renten-, Versorgungs- und Sozialleistungen
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Kündigung und Auflösung der Wohnung
  • Gesundheitsfürsorge

Aufsicht des Betreuungsgerichts

Die Betreuerin/der Betreuer ist zur durch jährliche Berichte und ggf. Rechnungslegung verpflichtet.

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist zwingend erforderlich z. B. für

  • Grundstücksgeschäfte
  • Vermögensverfügungen im Ganzen
  • Erbschaftsausschlagung
  • Erwerb oder Veräußerung eines Geschäftes
  • Pachtverträge
  • Kreditaufnahme
  • Erteilung einer Prokura
  • schwere Operationen
  • Unterbringungen oder unterbringungsähnliche Maßnahmen

Wie kann ich selbst für den Betreuungsfall vorsorgen?

Durch Vollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung. Entsprechendes Informationsmaterial liegt bei der Betreuungsstelle aus.

Weitere Informationen erhalten Sie:

  • Im Internet in der Broschüre
    Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter
  • Beim Bundesministerium für Justiz
  • Im Buchhandel können Sie eine Broschüre zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung erwerben.