Erlaubnisverfahren für Gaststättenbetriebe
Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe nach dem Gaststättengesetz betreibt, wer
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen (z.B. an Mitglieder eines Vereins) zugänglich ist.
Ein "Verzehr an Ort und Stelle" liegt dann vor, wenn Sitzgelegenheit(en) und/oder Stehtisch(e) bereitgestellt werden, wenn also durch den Gewerbetreibenden Vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen. Auch ein räumlicher Zusammenhang zwischen Abgabe- und Verzehrsort (z.B. in Freibädern, Minigolfplätzen usw.) kann diese Voraussetzung erfüllen.
Erlaubnispflicht
Gaststättenbetriebe sind nur noch dann erlaubnispflichtig, wenn sie Alkohol ausschenken. Alle anderen Betriebe, die lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreichen, bedürfen unabhängig von ihrer Größe keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis mehr.
Personen- und Raumbezogenheit
Erlaubnisse nach dem Gaststättengesetz sind personen- und raumbezogen (d.h., diese gelten nur für die in der Erlaubnis genannte Person – Gewerbetreibender – und für den in der Erlaubnis benannten konkreten Betrieb). Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen sowie rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), OHG´s oder KG´s benötigt jeder einzelne geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.
Ein Gaststättenantrag ist bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung des Betriebssitzes einzureichen. Diese leitet den Antrag mit einer kurzen Stellungnahme an das Landratsamt weiter. Es empfiehlt sich, bei der Gemeinde gleichzeitig die erforderliche Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) zu erstatten.
Ausnahme:
Der Betriebssitz der Gaststätte befindet sich im Stadtgebiet Lindau (Bodensee); hier ist das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Lindau (Bodensee), Bregenzer Str. 12 auch zuständig für die Erlaubniserteilung nach dem Gaststättengesetz.
Übernahme
Wird ein Gaststättenbetrieb im räumlichen und sachlichen Umfang unverändert von einem Vorgänger übernommen (z.B. bei Pächterwechsel), kann zusätzlich eine vorläufige Erlaubnis beantragt werden. Diese vorläufige Erlaubnis wird für einen Zeitraum von 3 Monaten erteilt und bezieht sich nur auf den räumlichen und sachlichen Umfang der Vorgänger-Erlaubnis. Voraussetzung ist hier allerdings, dass der Antragsteller auf seine Zuverlässigkeit überprüft wurde. Dies bedeutet, dass die erforderlichen Antragsunterlagen vorgelegt werden müssen. Lediglich der Unterrichtungsnachweis der IHK kann innerhalb dieses Zeitraumes nachgereicht werden.
Bei Neuerrichtungen von Gaststättenbetrieben oder in den Fällen, in denen zum bisher bestehenden Betrieb Räume oder Freischankflächen hinzukommen, ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nicht möglich. Hier ist das gaststättenrechtliche Antragsverfahren abzuwarten; sämtliche Unterlagen und Nachweise, ggfs. auch baurechtliche Genehmigungen müssen vorliegen, bevor mit der Ausübung des Gewerbes begonnen wird bzw. bevor Erweiterungen in Anspruch genommen werden.
Dauer des Verfahrens
Da Stellungnahmen von anderen Behörden und Stellen eingeholt werden müssen, ist mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 – 4 Wochen zu rechnen.
Kosten
Die einmalige Erlaubnisgebühr beträgt derzeit von 50,00 € bis 5000,00 €. Die genaue Erlaubnisgebühr berechnet sich nach der Größe der Gaststätte.
Die Gebühr für die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis beträgt 10 % der endgültigen Gebühr. Sie berechnet sich nach der Größe der Gaststätte.