Jugendgerichtshilfe
In Strafverfahren gegen Jugendliche (14 - 18 Jahre) und Heranwachsende (18 - 21 Jahre) hat das Jugendamt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Jugendgerichtshilfe für die Betroffenen wahrzunehmen. Von der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde erhält das Jugendamt Ausfertigungen der Anklageschriften und teilweise Ermittlungsvorgänge von den Polizeidienststellen .
Aufgaben:
-
Beratung des/der Beschuldigten, seiner Familie und bei Bedarf Vermittlung von Jugendhilfeleistungen oder anderer Hilfen, wie z.B. Suchtberatung oder Therapien.
-
Erstellen eines Jugendgerichtshilfeberichtes, der die Lebens- und Familienverhältnisse, den Werdegang und das bisherige Verhalten des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden beschreibt. Sinn dieses Berichtes ist es, dem Jugendgericht eine Hilfestellung zur Beurteilung der Persönlichkeit des/der Beschuldigten und auch eine pädagogische Entscheidungshilfe über die zu treffenden Maßnahmen zu geben.
-
Die Jugendgerichtshilfe nimmt an der Hauptverhandlung teil und gibt eine mündliche Stellungnahme ab.
-
Überwachung gerichtlich erteilter Weisungen und Auflagen, z.B. die Vermittlung und Erfüllung einer Arbeitsauflage in einer gemeinnützigen Einrichtung.