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Jugendgerichtshilfe

In Strafverfahren gegen Jugendliche (14 - 18 Jahre) und Heranwachsende (18 - 21 Jahre) hat das Jugendamt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Jugendgerichtshilfe für die Betroffenen wahrzunehmen. Von der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde erhält das Jugendamt Ausfertigungen der Anklageschriften und teilweise Ermittlungsvorgänge von den Polizeidienststellen .

Aufgaben:

  • Beratung des/der Beschuldigten, seiner Familie und bei Bedarf Vermittlung von Jugendhilfeleistungen oder anderer Hilfen, wie z.B. Suchtberatung oder Therapien.                            
  • Erstellen eines Jugendgerichtshilfeberichtes, der die Lebens- und Familienverhältnisse, den Werdegang und das bisherige Verhalten des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden beschreibt. Sinn dieses Berichtes ist es, dem Jugendgericht eine Hilfestellung zur Beurteilung der Persönlichkeit des/der Beschuldigten und auch eine pädagogische Entscheidungshilfe über die zu treffenden Maßnahmen zu geben.  
  • Die Jugendgerichtshilfe nimmt an der Hauptverhandlung teil und gibt eine mündliche Stellungnahme ab. 
  • Überwachung gerichtlich erteilter Weisungen und Auflagen, z.B. die Vermittlung und Erfüllung einer Arbeitsauflage in einer gemeinnützigen Einrichtung.