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Belehrung/Gesundheitszeugnis für den gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln

Wer im Lebensmittelgewerbe erstmalig tätig werden möchte, benötigt eine Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Termine werden nach telefonischer Anmeldung vergeben. Die Bescheinigung händigen wir nach schriftlicher und mündlicher Belehrung aus. Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz (vor 2001) sind weiterhin gültig.