Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Wer hat Anspruch auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 90 i. V. m. §§ 22, 24 ff SGB VIII?
Grundsätzlich hat ein Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten).
Für Kinder im schulpflichtigen Alter (höchstens bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) ist bei den vorliegenden Voraussetzungen, wie beispielsweise bei Berufstätigkeit der Eltern, eine Kostenübernahme für ein bedarfsgerechtes Angebot (z.B. Kinderhort) möglich.
Wer kann die Übernahme der Gebühren beantragen?
Zur Antragsstellung sind grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern berechtigt. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind, so ist dieser antragsberechtigt.
Wer hat Anspruch auf Übernahme der Gebühren?
Wenn die Belastung den Eltern bzw. dem Kind nicht zuzumuten ist, können die Kosten auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
Die Ermittlung des Anspruchs erfolgt aufgrund einer umfangreichen Prüfung und Einkommensberechnung für jeden Einzelfall, weshalb keine allgemeingültigen Angaben darüber gemacht werden können, in welchen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise übernommen werden können. Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, kann aus dem Antragsformular entnommen werden.
Für welchen Zeitraum werden die Gebühren übernommen?
Die Gebührenübernahme erfolgt grundsätzlich für die Dauer eines Kindergarten-/ bzw. Schuljahres. Die Weitergewährung von Leistungen setzt eine erneute Antragsstellung voraus. Die Überweisungen erfolgen direkt an die Tageseinrichtungen.
Welche Pflichten haben die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt?
Jede Änderung der im Antrag gemachten Angaben über Familienstand, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie Aufenthaltsort sind umgehend dem Fachbereich Jugend und Familie - Jugendamt bekannt zu geben.
Geschieht dies nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig, behält sich der Fachbereich Jugend und Familie eine rückwirkende Änderung der Bewilligung vor.