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Fremdenverkehrsbeitrag

Neben der Beratung von Bürgern und Gemeinden sind wir in Streitfragen als Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung über Widersprüche gegen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide von Gemeinden zuständig.

Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.