Infektionskrankheiten; Meldung
Kurzbeschreibung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärzte und Laboratorien ist vorgeschrieben.
Infektionskrankheiten in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen
In Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kindergärten und Schulen) sind viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene über einen längeren Zeitraum auf engstem Raum zusammen. Dies erhöht die Ansteckungsgefahr für Infektionskrankheiten ebenso wie für Kopfläuse.
Personen, die an einer der im Infektionsschutzgesetz (§ 34) genannten Infektionskrankheiten erkrankt sind oder bei denen ein Krankheitsverdacht besteht, dürfen eine Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Gleiches gilt auch für Kopflausbefall (siehe Kopfläuse). Damit soll eine Weiterverbreitung dieser Infektion vermieden werden.
Im Infektionsschutzgesetz (§ 34) ist festgelegt, dass Betroffene bzw. deren Sorgeberechtigte der besuchten Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich Mitteilung zu machen haben, wenn eine der aufgeführten Infektionskrankheiten oder der Verdacht darauf vorliegt.
Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat dies dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen.
Informationen zur Wiederzulassung zu Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen finden Sie beim Robert-Koch-Institut.
Kopfläuse
Auch hier gilt, wer verlaust ist, darf eine Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Kopflausbefall ist durch die Sorgeberechtigten unverzüglich der besuchten Gemeinschaftseinrichtung mitzuteilen.
Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat dies dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen (gemäß §34 Abs. 5 und 6).
Rechtsgrundlage
§ 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Redaktionell verantwortlich
Stand: 25.01.2023
Verfahrensablauf
Zur Meldung verpflichtete Personen müssen den Meldebogen oder eine elektronische Meldung der Gesundheitsämter oder des RKI ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI übermitteln.
Das Gesundheitsamt meldet bestimmte Daten weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.
Hinweise
Corona-Virus
Meldepflichtig sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist. Meldepflichtig ist zudem auch die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Zusammenhang mit COVID-19.
- Die Meldung an das Gesundheitsamt bei positivem PCR-Testergebnis wird durch das Labor übernommen.
- Ein positiver Antigen-Schnelltest muss von der Person, die diese Tests bei anderen Personen vornimmt (z.B. in einem Testzentrum), an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
- Ein positiver Selbsttest muss nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden, sollte aber in jedem Fall von einer PCR-Testung gefolgt werden, um das positive Ergebnis des Selbsttests zu bestätigen. Da Ansteckungsverdacht besteht, sollten Kontakte zu anderen Menschen bis auf Weiteres so weit wie möglich vermieden werden.
Weiterführende Links
- Infektionskrankheiten A-Z
- Hinweise zur Umsetzung der Meldepflicht bei Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19
Was ist alles meldepflichtig? Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt? Wie erfassen Gesundheitsämter Fälle, Ausbrüche und Infektionsumstände?