Flächennutzungsplan und Bebauungsplan; Beantragung einer Genehmigung
Kurzbeschreibung
Beschreibung
Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt wurden. Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig. Bebauungspläne sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind, wobei die Genehmigungspflicht auch insoweit wiederum entfällt, wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren (§§ 13a, 13b BauGB) aufgestellt wird.
Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte oder Großer Kreisstädte ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Bauleitpläne in den Gemeinden des Landkreises Lindau (Bodensee)
Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) betreut 18 Städte, Märkte und Gemeinden in baurechtlicher Hinsicht. Sie ist gleichzeitig untere Denkmalschutzbehörde. Die große Kreisstadt Lindau (Bodensee) hat eine eigenständige Baurechtsbehörde.
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies geschieht in eigener Zuständigkeit im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Die Bauleitpläne sind den übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
Verfahren und Inhalte der Bauleitpläne sind in den §§ 1 – 10 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.
Bebauungsplan
Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) betreut 18 Städte, Märkte und Gemeinden in baurechtlicher Hinsicht. Sie ist gleichzeitig untere Denkmalschutzbehörde. Die große Kreisstadt Lindau (Bodensee) hat eine eigenständige Baurechtsbehörde.
Im Bebauungsplan werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkretisiert. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bildet die Grundlage für den weiteren Vollzug des Baugesetzbuches. Die Aufstellung von Bebauungsplänen obliegt der Gemeinde in eigener Zuständigkeit (Planungshoheit). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird das Landratsamt Lindau (Bodensee) als Träger öffentlicher Belange von den Gemeinden, Städten und Märkten des Landkreises beteiligt. Es wird geprüft, ob durch die Aufstellung des Bebauungsplanes öffentliche Belange berührt werden.
Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Dies bedeutet, dass die im Flächennutzungsplan enthaltene Darstellung durch den Bebauungsplan näher konkretisiert werden muss (§ 9 BauGB).
Darstellung im Flächennutzungsplan | Festsetzung im Bebauungsplan | ||
Wohnbauflächen | (W) | reine Wohngebiete | (WR) |
allgemeine Wohngebiete | (WA) | ||
besondere Wohngebiete | (WB) | ||
Mischbauflächen | (M) | Dorfgebiete | (MD) |
Mischgebiete | (MI) | ||
Kerngebiete | (MK) | ||
Gewerbliche Flächen | (G) | Gewerbegebiete | (GI) |
Industriegebiete | (GI) | ||
Sonderbauflächen | (S) | Sondergebiete | (SO) |
Art und Maß der baulichen Nutzung in den verschiedenen Gebietsarten sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.
Rechtsgrundlagen
- § 6 Baugesetzbuch (BauGB)
Genehmigung des Flächennutzungsplans - § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV)
- § 2 ZustVBau
Redaktionell verantwortlich
Stand: 26.01.2023