Wespen
Die Wespen gehören gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 2 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Tierarten.
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, sie zu töten oder ihre Nester zu beschädigen oder zu zerstören. Von diesem gesetzlichen Verbot können wir auf Antrag im Einzelfall unter der Voraussetzung des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BNatSchG eine Befreiung erteilen, wenn sich zum Beispiel ein Wespennest gebildet hat, das eine Gefahr für Leben und Gesundheit beispielsweise in einem Wohnbereich darstellt.
