Trinkwasserversorgungsanlagen, Bäder und Badegewässer; Hygieneüberwachung

Ihr Wohnort

Kurzbeschreibung

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes überwachen Trinkwasserversorgungsanlagen und Bäder in hygienischer Hinsicht.

Trinkwasserschutz

Die 1. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) legt unter anderem fest, dass Trinkwasser-Installationen in gewerblich genutzten Gebäuden, also auch in Mietshäusern, ab November 2011 auf Legionellen untersucht werden müssen.

Neuerungen in der Trinkwasserverordnung ab November 2011

Informationen dazu finden Sie unter folgender Internetadresse:

http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasser/legionellen.htm

Meldeformulare

Meldeformulare für anzeigepflichtige Anlagen gemäß geänderter TrinkwV können Sie herunterladen beim

Download-Portal des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bzw.

Meldeformular §13 Abs. 2 Nr. 5: Meldeformular einer Trinkwasser-Installation bei öffentlicher Tätigkeit

Meldeformular §13 Abs.5: Meldeformular einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung

Akkreditierte Labore

Akkreditierte Labore können auf der Internetseite des

Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

oder beim

Ministerium für ländlichen Raum Baden-Württemberg

in Erfahrung gebracht werden.

Warum ist sauberes Trinkwasser wichtig?

Wasser ist unser Lebensmittel Nr. 1. Der Mensch kann nur wenige Tage ohne Wasser leben. Der Schutz des Trinkwassers zählt daher zu den wichtigsten Aufgaben des Gesundheitsamtes. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung machen Trinkwasser zum bestkontrollierten Lebensmittel. Beteiligt am Trinkwasserschutz sind die Wasserversorgungsunternehmen, die Sachgebiete Wasserrecht und Vollzug des Gesundheitswesens im Landratsamt, das Wasserwirtschaftsamt Kempten sowie das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Worin bestehen die Aufgaben des Gesundheitsamtes?

Die Hygienesachbearbeiterin kontrolliert in regelmäßigen Abständen bei einer Ortsbesichtigung die Wasserschutzgebiete (festgesetzt für zentrale Wasserversorgungsunternehmen) sowie die Wassergewinnungs- und Verteileranlagen. Dabei werden Trinkwasserproben entnommen, die im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheitmikrobiologisch und chemisch analysiert werden. Ergänzend zu diesen Ortsbesichtigungen wird überprüft, ob der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seine Pflichten gemäß Trinkwasserverordnung erfüllt.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 26.03.2026

Online-Verfahren

Bitte wählen Sie in der Suchmaske Ihren Wohnort aus, damit die für Sie verfügbaren Online-Dienste angezeigt werden können.

Beschreibung

Nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Für die Einhaltung dieser Anforderung ist der Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlage zuständig. Er hat sein Trinkwasser mittels Probennahmen durch ein speziell dafür zugelassenes Labor zu überwachen. Zusätzlich werden Trinkwasserversorgungsanlagen durch die staatlichen Gesundheitsämter amtlich überwacht.

Für den Grundwasserschutz und damit den Schutz der Trinkwasserressource ist die Wasserwirtschaftsverwaltung zuständig.

Auch Schwimm- oder Badebeckenwasser sowie Schwimm- oder Badeteichwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Der Betreiber eines Schwimm- oder Badebeckens bzw. eines Schwimm- oder Badeteichs ist dafür verantwortlich, dass die Wasserqualität den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies stellt er insbesondere durch Probennahmen sicher. Daneben werden Schwimmbäder und Badeteichanlagen durch die Gesundheitsämter amtlich überwacht.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteichs hat die ihm obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Wasseruntersuchungen zu tragen, die das Gesundheitsamt durchführt oder durchführen lässt.

In Bayern sind derzeit an rund 290 Seen über 370 EU-Badestellen ausgewiesen. Die Wasserqualität an diesen EU-Badestellen unterliegt der regelmäßigen Überwachung durch die Gesundheitsämter. In der Badesaison (15. Mai bis 15. September) werden dazu monatlich Wasserproben entnommen. Zusätzlich erfolgt eine Probe kurz vor der Badesaison. Eine aktuelle Übersicht über die in Bayern ausgewiesenen EU-Badestellen und Informationen zur Wasserqualität finden Sie hier: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasserhygiene/badeseen/index.htm 

Rechtsgrundlagen

Verwandte Themen