Immissionsschutz; Informationen zur Prüfung und Überwachung von Anlagen

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Kurzbeschreibung

Insbesondere genehmigungsbedürftige Anlagen werden regelmäßig daraufhin kontrolliert, ob sie den rechtlichen Vorschriften und dem Genehmigungsbescheid entsprechen. Daneben können sie aus besonderem Anlass überprüft werden.

Industrieemissionsrichtlinie

Bei einem Teil der nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen handelt es auch um Anlagen nach Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie). Diese Anlagen sind im Anhang zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes mit dem Buchstabe E gekennzeichnet. Für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie sind Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zu erstellen.

Überwachungsplan

Zuständig für die Erstellung des Überwachungsplans ist die Regierung von Schwaben. Der Überwachungsplan ist hier abrufbar.

Überwachungsprogramm

Aus dem Überwachungsplan der Regierung von Schwaben wurde das Überwachungsprogramm des Landratsamtes Lindau (Bodensee) entwickelt. 
Dieses Überwachungsprogramm mit den zugehörigen Anlagen 1, 2, 3 und 4 finden Sie in Form von pdf-Dateien nachstehend:

Überwachungsprogramm


Überwachungsberichte und (Änderungs-) Genehmigungen

„Nach § 10 Abs. 8a BlmSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide (auch Änderungsbescheide) sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 07. Januar 2013, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen."

Liebherr-Aerospace Lindenberg GmbH


Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 13.03.2026

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Beschreibung

Anlagenüberwachung

Unabhängig von der Pflicht eines Anlagenbetreibers zur Eigenüberwachung unterliegen Errichtung und Betrieb von Anlagen der Überwachung durch die zuständigen Behörden (§§ 52 bis 52b BImSchG). Zu diesem Zweck haben die Vertreter und Beauftragten der Überwachungsbehörden das Recht zum Betreten der Anlagen, zur Vornahme von Prüfungen sowie ein Auskunftsrecht. 

Die behördliche Überwachungsintensität richtet sich dabei nach dem potentiellen Umweltrisiko, welches die jeweilige Anlage birgt. Anlagen, von denen besonders schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, werden dabei von der europäischen Industrieemissionen-Richtlinie (IE-Richtlinie) erfasst und nach § 52a Abs. 3 BImSchG besonders engmaschig überwacht (sog. IE-Anlagen).

Die Betriebe selbst haben ggf. Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte (§§ 53 bis 58d BImSchG) zu bestellen. Näheres regelt die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV).

Sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen können nach § 29a BImSchG angeordnet werden.

Verstöße gegen geltende Bestimmungen können Ordnungswidrigkeiten (§ 62 BImSchG) oder Straftaten (§§ 324 - 330d StGB) sein.

Messtechnische Überprüfungen

Diese Prüfungen sind von Messstellen durchzuführen, die gemäß § 29b BImSchG bekannt gegeben sind. Die speziellen Anforderungen an Messstellen sowie zum Bekanntgabeverfahren enthält die Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV). In Bayern führt das Landesamt für Umwelt diese Bekanntgaben durch und hält darüber auch ein Verzeichnis im Internet bereit.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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