Legende Badegewässerqualität

Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen, wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind.

Für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, gilt folgendes:

  1. Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
  2. es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
  3. die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. 

 

Badegewässer sind als „gut“ einzustufen, wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in  Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind.

Für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, gilt folgendes:

  1. Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
  2. es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
  3. die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist. 

Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen, wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genauso gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind.

Für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, gilt folgendes:

  1. Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird;
  2. es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
  3. die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.

 


Anlage 1

 


 

Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum - die Perzentil-Werte - bei den mikrobiologischen Werten schlechter - sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.

Ein Badeverbot wird ausgesprochen, wenn

  • nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung mit einer fäkalen Verunreinigung des Badegewässers zu rechnen ist, soweit davon eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden ausgeht,
  • bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml und/oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung eine Überschreitung der oben angegebenen Werte bestätigt oder
  • Algen in einer Konzentration vorhanden sind, die geeignet ist, die Gesundheit der Badenden zu gefährden.

Das Badeverbot wird örtlich und durch deutlich sichtbare Schilder oder Zeichen an der Badestelle bekannt gemacht.

Die Aufhebung eines Badeverbots erfolgt dann, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu befürchten ist.

Ein Badeverbot aufgrund der überschrittenen Einzelwerte mit Enterokokken bzw. Escherichia coli kann dann aufgehoben werden, wenn Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen erbringen, dass die Einzelwerte wieder im akzeptablen Bereich liegen. 

Über ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden an der Badestelle informieren wir Sie unverzüglich über Hinweisschilder vor Ort oder im Internet.