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Registrierungsverfahren Berufsbetreuende

Am 1. Januar 2023 trat das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft. Das Gesetz dient zur Einführung eines formalen behördlichen Registrierungsverfahrens mit persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen für beruflich tätige rechtliche Betreuende. (=Betreuende)
Unabhängig wie lange ein beruflicher Betreuender bereits tätig ist, muss vorab ein schriftlicher Antrag zur Registrierung gestellt werden. Bitte benutzen Sie das Antragsformular des Landkreises Lindau (Bodensee). (Siehe Dokumente)

Die Registrierung als Betreuender gilt bundesweit.

Weitere Informationen:

Registrierung - Online-Lexikon Betreuungsrecht (lexikon-betreuungsrecht.de)

Zuständige Behörde (=Stammbehörde) für die Registrierung

Die zuständige Stammbehörde richtet sich gem. § 2 Abs. 4 BtOG nach dem Sitz (z.B. Büroräume) des Betreuenden:

  1. Hat der Berufsbetreuende eine eigenständige Büroadresse ist diese für die Zuständigkeit der Stammbehörde ausschlaggebend;
  2. Besteht keine eigenständige Büroadresse, ist der (Haupt-) Wohnsitz des Betreuenden für die Stammbehörde maßgeblich
  3. Besteht weder eine Büroadresse noch ein Wohnsitz im Inland, so ist die Behörde zuständig, bei der die meisten Betreuungen geführt werden.

Antrag zur Registrierung

Für die Registrierung als beruflicher Betreuender muss ein schriftlicher Antrag bei der jeweils zuständigen Behörde (=Stammbehörde) gestellt werden. Gemäß §24 Absatz 3 BtOG ist über einen Antrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

Für den Antrag bitten wir Sie, das Antragsformular der Betreuungsbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) zu verwenden. Den Antrag können Sie per Post, per Fax oder elektronisch in der Betreuungsbehörde (Kontaktdaten siehe rechts) einreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie Kopien von öffentlichen Dokumenten (z.B. Studien- oder Ausbildungszeugnis, Nachweise der Sachkunde) in beglaubigter Form einreichen.

Kriterien für Tätigkeit als Betreuender

Um die Tätigkeit als Betreuender ausüben zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein

  1. Die persönliche Eignung
  2. Ein Nachweis über eine ausreichende Sachkunde (Kenntnisse im Bereich der Betreuung)
  3. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres)

Fristen für das Registrierungsverfahren

Folgende Fristen sind zu beachten:

  • Antragsstellung ist erst ab 1. Januar 2023 möglich
  • Spätester Antrag für Bestandsbetreuende (=bereits vor dem 1. Januar 2023 tätig) ist der 30. Juni 2023
  • Die Sachkunde für Bestandsbetreuende ist bis zum 30. Juni 2025 nachzuweisen

Sachkundenachweise

Der Sachkundenachweis dient der Sicherung der Qualität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleisten, dass berufliche Betreuende befähigt sind, ihre Aufgaben gegenüber den von ihnen betreuten Menschen verantwortungsvoll auszuüben.

Die inhaltlichen Anforderungen für den Sachkundenachweis finden Sie unter dem hinterlegten Dokument.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Beiblatt zum Antrag
  • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des BZRG, nicht älter als drei Monate, können Sie persönlich über die Verwaltung Ihrer Gemeinde/Stadt oder online über das Bundesamt für Justiz (www.fuehrungszeugnis.bund.de) beantragen. Es wird der Betreuungsbehörde direkt vom Bundesamt für Justiz übermittelt.
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach §882b der ZPO, nicht älter als drei Monate. Die Auskunft erfolgt ausschließlich online beim gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder: www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/willkommen.jsf 
  • Selbstauskunft über Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren und ob eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde (Beiblatt)
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden über eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sowie eine Bescheinigung der Versicherung, dass sie eine Vertragsbeendigung oder Kündigung sowie jede Änderung des Vertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt unverzüglich der Stammbehörde mitteilt. Bei Neuverträgen ist dies im Vertrag festzuhalten.
  • Vollständiger Sachkundenachweis gemäß der BtRV. für Antragsteller mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, ist als Sachkundenachweis das Abschlusszeugnis einzureichen. Für Betreuende, die vor dem 1. Januar 2020 tätig waren, entfällt der Sachkundenachweis.
  • Für bereits vor dem 1. Januar 2023 tätige Berufsbetreuende: Bestellungsbeschluss des Betreuungsgerichts als beruflich tätige Betreuende (mit Datum vor dem 1. Januar 2020 bzw. mit Datum vor dem 1. Januar 2023)
  • Für bereits vor dem 1. Januar 2023 tätige Berufsbetreuende: Liste der Aktenzeichen der aktuell geführten Betreuungen mit Angabe des jeweils zuständigen Amtsgerichts.

Rechtliche Grundlagen

Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht

Wie kommt es zur Einrichtung einer Betreuung?
Ein Betroffener kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung stellen. Auch jeder andere kann die Betreuungseinrichtung anregen. Nach der Anregung zur Einrichtung einer Betreuung ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Es bestellt einen Gutachter, eventuell auch einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrnehmen soll.
Das Gericht holt sich zur Sachverhaltsermittlung in der Regel Unterstützung bei der Betreuungsbehörde. Diese ermittelt vor Ort, das heißt beim Betroffenen und im sozialen Umfeld, ob es notwendig ist, dass eine Betreuung eingerichtet wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind.
Ist Letzteres nicht der Fall, schlägt die Betreuungsbehörde eine geeignete Person als Betreuer vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise der Betreuer bestellt werden sollte.
Nach einer richterlichen Anhörung, die in der Regel beim Betroffenen stattfindet, entscheidet das Gericht, ob ein Betreuer bestellt wird, welche Aufgaben ihm übertragen werden, wer zum Betreuer bestellt wird und wann überprüft wird, ob die Bestellung eines Betreuers weiterhin erforderlich ist. Dies muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen.

Wann kann eine Betreuung eingerichtet werden?
Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.
Wer aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, kann Hilfe durch eine gesetzliche Betreuung erhalten. Der Betreuende vertritt den Betreuten rechtlich im erforderlichen Umfang. Über die Bestellung eines Betreuers und die Aufgabenkreise des Betreuers entscheidet das Betreuungsgericht.
Die Einrichtung einer Betreuung ist nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch sie die Interessen eines Betroffenen genauso gut, wie durch einen Betreuenden wahrgenommen werden können. Dieses sind praktische Hilfen im sozialen Umfeld - von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden; genauso Hilfen durch Beratungsstellen, Soziale Dienste usw.
Andere Hilfen können aber auch durch einen Bevollmächtigten geleistet werden. Wenn also - rechtzeitig bevor Hilfebedürftigkeit eintritt - ein anderer Mensch bevollmächtigt wird, braucht kein Betreuender bestellt zu werden.

Wie rege ich die gesetzliche Betreuung an?
Wenn Sie die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung beantragen, bzw. anregen möchten, bietet Ihnen das Formular "Anregung zur Einrichtung einer Betreuung" Hilfestellung, das Sie auf der Webseite der Betreuungsgerichte herunterladen können.

Welches Gericht ist zuständig?
Zuständig ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht des Wohnortes eines Betroffenen.

Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer wahr?
Kommt es zu einer Betreuerbestellung, so gilt:
Der Betreuende erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Das bedeutet: Alles, was ein Betroffener noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuenden gehören. Die Aufgabenkreise des Betreuenden werden also auf das Notwendige beschränkt.

Wer kann Betreuer werden?
Bei der Auswahl des Betreuenden sind die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen. Viele Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Überwiegend sind diese Betreuenden Familienangehörige. Aber auch jeder andere geeignete volljährige Mensch kann das Amt des ehrenamtlichen Betreuenden übernehmen. Wenn Sie sich dafür interessieren, ehrenamtlicher Betreuender zu werden, wenden Sie sich bitte an den Betreuungsverein im Landkreis Lindau (Bodensee). Steht ein ehrenamtlicher Betreuender nicht zur Verfügung oder ist professionelles Handeln erforderlich, kann auch ein beruflich tätiger Betreuender bestellt werden.

Woran orientiert ein Betreuer sein Handeln?

  • Der wichtigste Grundsatz lautet: Betreuen statt bevormunden
  • Der Betreuende hat die Angelegenheiten des Betroffenen so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht
  • Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betroffenen, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Betreuende hat den Wünschen des Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht schadet und dem Betreuenden zuzumuten ist
  • Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung eines Betreuenden geäußert hat
  • Der Betreuende hat dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern
  • Ehe der Betreuende wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten

Wer beaufsichtigt die Tätigkeit des Betreuers?
Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuenden. Der Betreuende muss jährlich Bericht erstatten und, soweit er für Vermögensangelegenheiten zuständig ist, Rechnung legen. Sind Vater, Mutter, ein Ehegatte oder ein Kind zum Betreuenden bestellt, sind diese von der jährlichen Rechnungslegung befreit.

Welche Kosten entstehen bei der Betreuung?
Die wichtigsten Kosten einer Betreuung sind:

  • Im Verfahren der Betreuerbestellung: Die Gerichtskosten, die Kosten für einen Verfahrenspfleger, die Kosten eines Gutachters
  • In der laufenden Betreuung: Der Aufwendungsersatz für den Betreuenden und, wenn ein Berufsbetreuender bestellt ist, die Vergütung für den Berufsbetreuenden

Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich trägt der Betroffene die Kosten der Betreuung selbst. Ist er mittellos, so tritt die Staatskasse ein.

Wer kann weitere Fragen beantworten?