Direkt zu:

Denkmalschutzerlaubnis

Die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) betreut 18 Städte, Märkte und Gemeinden. Die Stadt Lindau (Bodensee) ist eine eigenständige Baurechtsbehörde im Landkreis.

Jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern ist nach Art. 6 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig. D.h. auch für sonst nach der Bayer. Bauordnung genehmigungsfreie Maßnahmen ist eine Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt einzuholen. Diese erforderliche Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Da jedes Baudenkmal in seine Umgebung hineinwirkt, hat der Gesetzgeber auch die Umgebung eines Baudenkmales geschützt. Es sind deshalb alle Bau- und Veränderungsmaßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, soweit sich diese auf das Erscheinungsbild des Baudenkmales auswirken können.

Auch das Graben nach Bodendenkmälern oder die Durchführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück bei dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist nach Art. 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig. Bodendenkmäler sind bewegliche (verschiedene Gegenstände wie z.B. Gefäße oder Münzen) oder unbewegliche (z.B. Gräber, Kultstätten, Grabhügel, Reste von Befestigungsanlagen oder Siedlungen) Denkmäler, die sich im Boden befinden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.   Die Beseitigung und Veränderung eines eingetragenen beweglichen Denkmals sowie das Verbringen an einen anderen Ort bedarf nach Art. 10 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz gleichfalls der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.

Soweit die Maßnahmen bereits einer baurechtlichen oder abgrabungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, wird im Rahmen dieser Verfahren über die Belange des Denkmalschutzes entschieden. Alle Maßnahmen an Baudenkmälern, die nicht baugenehmigungspflichtig sind oder einer abgrabungsaufsichtlichen Genehmigung unterliegen, bedürfen einer gesonderten Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz. Dies ist gerade bei allen Instandsetzungs-, Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen der Fall wie z.B. bei der Erneuerung von Türen und Fenstern, Treppen, Fußböden und Ähnlichem sowie bei neuen Anstrichen innen und außen. Der Abbruch eines Baudenkmals bedarf in jedem Fall einer gesonderten Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, unabhängig davon, ob hierfür ein bauaufsichtlichen Anzeigeverfahren nach Art. 65 Bayer. Bauordnung durchgeführt wird.

Für die Unterhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern können für den denkmalpflegerischen Mehraufwand Zuschüsse des Landesamtes für Denkmalpflege gewährt werden. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls. Über die Einzelheiten informiert das Landesamt für Denkmalpflege. 

Notwendige Unterlagen:

Bei einer gesonderten Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz ist zusätzlich ein Antrag über die Gemeinde/Stadt einzureichen.

Antrag Denkmalschutz (PDF, 16 kB)

Gesetzliche Grundlagen:

Art. 6 Abs. 1 und 7, Abs. 1 und 10, Abs. 1 Denkmalschutzgesetz

Entstehende Kosten:

Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz sind kostenfrei gemäß Art. 17 Denkmalschutzgesetz.