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Altfahrzeuge

Unter Altfahrzeugen versteht man u.a. Personenkraftwagen und Wohnmobile, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr brauchbar sind. Der früher hierfür gängige Begriff lautete „Schrottfahrzeuge“. Hierzu zählen insbesondere Fahrzeuge, die nicht mehr im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen und auch sonst keinem zugelassenen Verwendungszweck mehr dienen.

Nach der Altfahrzeugverordnung sind die Besitzer/innen von Altfahrzeugen verpflichtet, ihr Altfahrzeug einem anerkannten Demontagebetrieb oder einer anerkannten Altfahrzeug-Annahmestelle oder Rücknahmestelle zu überlassen. Dies ist zum Beispiel der Vertragshandel der Automobilhersteller. Dort erhalten Sie bei Abgabe des Altfahrzeugs einen Verwertungsnachweis. Bei der Abmeldung des Fahrzeugs müssen Sie der Zulassungsstelle den Verwertungsnachweis vorlegen.

Es ist strikt verboten, Altfahrzeuge selbst auszuschlachten oder einem Dritten – ausgenommen einem anerkannten Demontagebetrieb - zum Ausschlachten zu überlassen. Selbst den Altfahrzeug-Annahmestellen und Rücknahmestellen ist es untersagt, Altfahrzeuge zu zerlegen oder auszuschlachten. Auch sie müssen die Fahrzeuge unverändert einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen.

Die anerkannten Demontagebetriebe wiederum müssen bei der Verwertung der Fahrzeuge strenge Umweltkriterien einhalten und die entnommenen Stoffe sowie die Restkarossen an anerkannte Schredderbetriebe oder an anerkannte sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung abgeben.

Die Wirtschaftsbeteiligten müssen dabei bestimmte Verwertungsquoten erreichen, die in der Altfahrzeugverordnung festgelegt sind.

Sachverständige überprüfen regelmäßig, ob die Demontagebetriebe, Schredderbetriebe oder sonstigen Behandlungsbetriebe die umweltrechtlichen Anforderungen auch tatsächlich einhalten, die an sie gestellt sind.

Es versteht sich von alleine, dass Altfahrzeuge nicht auf dem eigenen Grundstück, auf öffentlichen Flächen oder in der freien Natur abgestellt und damit illegal entsorgt werden dürfen. Derartige unzulässige Entsorgungspraktiken werden mit erheblichen Bußgeldern geahndet. Im Einzelfall kann sogar eine strafrechtliche Verfolgung der Angelegenheit in Betracht kommen. Außerdem entstehen Verwaltungsgebühren und eventuell fallen Zwangsgelder an. Diese Zusatzkostean muss der oder die Betroffene zusätzlich zu den ohnehin zu begleichenden Entsorgungskosten tragen. Die illegale Entsorgung kommt also immer sehr viel teurer als die ordnungsgemäße Verwertung eines Altfahrzeugs.


Die Regelungen der Altfahrzeugverordnung finden Sie zum Beispiel im Abfallratgeber Bayern oder unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/altautov/gesamt.pdf