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Europäischer Berufsausweis; Beantragung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland Ihrem Beruf nachgehen möchten, wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen EU-Land der Europäische Berufsausweis ausgestellt.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 31.01.2024

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bestätigt den Eingang Ihres Antrags und informiert Sie über etwaige fehlende Unterlagen und anfallende Gebühren innerhalb einer Woche.

Vorübergehende Mobilität:

  • Auch die Behörden des Aufnahmelandes werden Ihre Akte prüfen, wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte und daher keine automatische Anerkennung erfolgt.
  • Ist keine Überprüfung seitens des Aufnahmelandes erforderlich, dann prüft die Behörde Ihres Herkunftslandes Ihren Antrag und trifft innerhalb von höchstens 3 Wochen eine endgültige Entscheidung.
  • Sind Überprüfungen seitens des Aufnahmelandes erforderlich, muss die Behörde Ihres Herkunftslandes binnen einer Frist von höchstens 1 Monat Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten. Das Aufnahmeland trifft innerhalb von höchstens 3 Monaten (2 Monate + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine endgültige Entscheidung.
  • Wenn die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sind, dass Ihre Aus- und Fortbildung und Ihre Berufserfahrung nicht den geforderten Standards dieses Landes entsprechen, dann können sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Niederlassung:

  • Die Behörde Ihres Herkunftslandes muss binnen einer Frist von höchstens 1 Monat Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten.
  • Sind Sie Apotheker/-in oder Krankenschwester/Krankenpfleger und Ihr Beruf wird automatisch anerkannt, dann trifft das Aufnahmeland innerhalb von höchstens 2 Monaten (1 Monat + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine Entscheidung.
  • Wird Ihr Beruf nicht automatisch anerkannt, dann trifft das Aufnahmeland innerhalb von höchstens 3 Monaten (2 Monate + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine endgültige Entscheidung. Wenn die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sind, dass Ihre Aus- und Fortbildung und Ihre Berufserfahrung nicht den geforderten Standards dieses Landes entsprechen, dann können sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Treffen die Behörden des Aufnahmelandes keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen, werden Ihre Qualifikationen stillschweigend anerkannt und Sie können über Ihr Online-Konto ein EPC-Zertifikat erstellen.