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Verfahrensfreies Bauvorhaben; Informationen

Kurzbeschreibung

Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden.

Verfahrensfreie Bauvorhaben im Landkreis Lindau (Bodensee)

Art. 57 Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt welche Bauvorhaben neben den freigestellten Vorhaben nach Art. 58 BayBO verfahrensfrei errichtet werden dürfen. Verfahrensfreie Bauvorhaben sind allerdings nicht von der Verpflichtung entbunden, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an bauliche Anlagen gestellt werden, einzuhalten (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Verfahrensfreiheit bedeutet nicht automatisch die Zulässigkeit des Vorhabens. Die Verfahrensfreiheit bewirkt lediglich, dass eine Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde nicht erfolgt. Ob die Voraussetzungen für die Errichtung verfahrensfrei möglich sind, trägt der Bauherr bzw. der beauftragte Planfertiger die Verantwortung.

Gerne beraten Sie unsere Mitarbeiter zu der Frage, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei oder im Freistellungsverfahren errichtet werden kann.

Bauteam I

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Lindenberg, Oberreute, Opfenbach, Stiefenhofen, Weiler-Simmerberg:

Telefon: 08382 270-311
Fax: 08382 270-77311
Raum: 306
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Telefon: 08382 / 270 360
Fax: 08382 / 270 77 360
Raum: 314
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Bauteam II

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Bodolz, Hergensweiler, Heimenkirch, Hergatz, Nonnenhorn, Scheidegg, Sigmarszell, Wasserburg, Weißensberg:

Telefon: 08382 270-370
Fax: 08382 270-77 370
Raum: 308
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Telefon: 08382 270-310
Fax: 08382 270-77310
Raum: 309
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Bauteam III

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Gestratz, Grünenbach, Maierhöfen und Röthenbach:

Telefon: 08382 270 316
Fax: 08382 270-77316
Raum: 314
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Telefon: 08382 / 270 360
Fax: 08382 / 270 77 360
Raum: 314
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Einteilung Gemeindegebiete Bauteam I, II und III (PDF, 528 kB)

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 08.08.2023