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Bauantrag

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) betreut 18 Städte, Märkte und Gemeinden in baurechtlicher Hinsicht. Sie ist gleichzeitig untere Denkmalschutzbehörde. Die große Kreisstadt Lindau (Bodensee) ist eine eigenständige Baurechtsbehörde im Landkreis.

1. Bauantrag
2. Behandlung des Bauantrages durch die Gemeinde
3. Bauvorlagen
4. Unterschriften auf dem Bauantrag und den Bauvorlagen
5. Ihre Ansprechpartner
6. Bayerische Bauordnung (Text)

1. Bauantrag

Der Bauantrag bestimmt den Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Er kann neben Anträgen auf Befreiungen und Abweichungen (Art. 63 Abs. 2 BayBO) auch Anträge auf straßenrechtliche Ausnahmen umfassen, für die die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist. Sonstige Genehmigungen, die neben der Baugenehmigung erforderlich sind, müssen grundsätzlich besonders beantragt werden (z.B. eine Befreiung nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz).

Der Antragsteller ist der Bauherr. Er hat den Bauantrag schriftlich einzureichen (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit der Bekanntmachung über Bauvordrucke und Vordruck „Stellungnahme der Gemeinden“ Bauantragsvordrucke bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. Daher dürfen Bauanträge nur unter Verwendung dieser Vordrucke eingereicht werden. 

2. Behandlung des Bauantrages durch die Gemeinde

Die Gemeinde legt den Bauantrag mit ihrer Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 BayBO) vor. Sie prüft die Vollständigkeit des Bauantrages (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBO) und hat ein Rückgaberecht, wenn der Bauantrag unvollständig oder unrichtig ist.

Die Gemeinde kann auf Antrag des Bauherrn den Eigentümer der benachbarten Grundstücke vom Bauantrag benachrichtigen (Art. 66 BayBO). Die anfallenden Kosten für die Benachrichtigung haben Sie als Bauherr zu tragen.

Die Gemeinde sollte sich in ihrer Stellungnahme auf die planungsrechtlichen Aspekte und die in Satzungen nach Art. 81 BayBO geregelten Punkte beschränken. Die Gemeinde hat den Bauantrag mit ihrer Stellungnahme unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

3. Bauvorlagen

Mit dem Bauantrag sind die in der Bauvorlagenverordnung aufgeführten Unterlagen
(§ 3 BauVorlV) vorzulegen.

Nach Art. 65 Abs. 3 BayBO kann von der Gemeinde sowie von uns als untere Bauaufsichtsbehörde zur Beurteilung, wie sich die bauliche Anlage in die Umgebung einfügt, von Ihnen verlangen, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird (z.B. durch Markierungsstangen, Phantomgerüste, Modelle oder Ballone).

4. Unterschriften auf dem Bauantrag und den Bauvorlagen

Der Bauherr und der Bauvorlageberechtigte Entwurfverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben (Art. 64 Abs. 4 BayBO). Auch die Fachplaner müssen die von ihnen gefertigten Unterlagen (Art. 51 Abs. 2, Art. 64 Abs. 4 Satz 2 BayBO) unterzeichnen.

5. Ihre Ansprechpartner

Bauteam I

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Lindenberg, Oberreute, Opfenbach, Stiefenhofen, Weiler-Simmerberg:

Telefon: 08382 270-311
Fax: 08382 270-77311
Raum: 306
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Telefon: 08382 / 270 360
Fax: 08382 / 270 77 360
Raum: 314
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Bauteam II

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Bodolz, Hergensweiler, Heimenkirch, Hergatz, Nonnenhorn, Scheidegg, Sigmarszell, Wasserburg, Weißensberg:

Telefon: 08382 270-370
Fax: 08382 270-77 370
Raum: 308
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Telefon: 08382 270-310
Fax: 08382 270-77310
Raum: 309
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Bauteam III

Baugenehmigungen und Bauberatung für die Gemeinden Gestratz, Grünenbach, Maierhöfen und Röthenbach:

Telefon: 08382 270 316
Fax: 08382 270-77316
Raum: 314
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Telefon: 08382 / 270 360
Fax: 08382 / 270 77 360
Raum: 314
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Einteilung Gemeindegebiete Bauteam I, II und III (PDF, 528 kB)

Die Bauberatung im Landratsamt Lindau (Bodensee)  ist kostenfrei. Falls Sie eine Beratungshilfe durch unsere Mitarbeiter vor Ort in Anspruch nehmen wollen, müssen wir die Auslagen, mindestens jedoch 35,00 €, in Rechnung stellen.

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