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Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten

Kurzbeschreibung

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.

Beschreibung

Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

  • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 490 Euro pro Familie und Schuljahr (ab 1.8.2023: 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie) übersteigen.

Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").

Schulwegkostenfreiheit im Landkreis Lindau (Bodensee)

Folgende Schüler haben einen Anspruch auf kostenlose Beförderung:

  • Gymnasiasten bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
  • Realschüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10,
  • Wirtschaftsschüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 und
  • Berufsschüler (10. Jahrgangsstufe, Vollzeit).

Mit dem Erfassungsbogen können Sie die Übernahme der Beförderungskosten beantragen.

Schülerbeförderung - Erfassungsbogen (PDF, 160 kB)

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, bestellen wir die Fahrkarten der Schülerin/des Schülers bei den betreffenden Beförderungsunternehmen und schicken sie an die jeweilige Schule. Dort können die Fahrkarten abgeholt werden.

Folgende Schüler haben einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten:

  • Fachoberschüler ab Jahrgangsstufe 11,
  • Gymnasiasten ab Jahrgangsstufe 11,
  • Berufsoberschüler ab Jahrgangsstufe 11,
  • Berufsfachschüler ab Jahrgangsstufe 11 und
  • Berufsschüler ab Jahrgangsstufe 11.

Diese Schüler können bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorangegangene Schuljahr die Erstattung ihrer Fahrtkosten beantragen. Bei diesem Termin handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Geht der Antrag verspätet bei uns ein, können wir ihn nicht mehr berücksichtigen.

Ausnahmen:

Eine Kostenübernahme bzw. Erstattung der Fahrtkosten kann nicht erfolgen,

  • wenn der Schulweg in einer Richtung lediglich bis zu drei Kilometer beträgt
  • wenn der Schüler eine andere als die nächstgelegene Schule derselben Schulart besucht
  • wenn der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landkreis Lindau (Bodensee) hat
  • wenn keine Vergleichbarkeit mit einer bayerischen Schule besteht,
    d.h. eine Schulart ist nur erstattungsberechtigt, wenn es diese Schulart auch in Bayern gibt (anliegende Liste)

Damit wir den Antrag bearbeiten können, benötigen wir folgende Unterlagen (die Fahrkarten benötigen wir im Original):

Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Schülerbeförderung - Erfassungsbogen (PDF, 160 kB)

und

Schülerbeförderung - Erstattungsantrag (öffentliche Verkehrsmittel) (PDF, 222 kB)

Fahrten mit Privat-Pkw

Schülerbeförderung - Erfassungsbogen (PDF, 160 kB)

und

Schülerbeförderung - Erstattungsantrag (PrivatPKW) (PDF, 534 kB)

Fahrten mit Privat-Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln

Schülerbeförderung - Erfassungsbogen (PDF, 160 kB)

und

Schülerbeförderung - Erstattungsantrag (öffentliche Verkehrsmittel und Privat-Pkw) (PDF, 667 kB)


 

WICHTIG

Es muss die kürzeste Verbindung, bzw. der günstigste Tarif gewählt werden, sonst erfolgt Kürzung! (z.B. Bahncard, Schülerjahreskarte, Monats- bzw. Wochenkarten, Bayernticket, Bayernticket-Single). Bitte lassen Sie den Antrag von der Schule mit Stempel und Unterschrift bestätigen oder legen Sie alternativ eine Zeugniskopie vor.

 

Detaillierte Informationen finden Sie in folgenden Merkblättern:

Schülerbeförderung - Öffentliche Verkehrsmittel (Merkblatt) (PDF, 98 kB)

Schülerbeförderung - privates Kraftfahrzeug (Merkblatt) (PDF, 96 kB)


Es werden nur die Fahrtkosten erstattet, soweit sie über 490,00 €
(= gesetzliche Eigenbeteiligung pro Familie) liegen (s. Merkblatt).

Die Eigenbeteiligung entfällt, wenn

  • der Unterhaltsleistende im Monat August vor Schulbeginn für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezieht oder
  • der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat oder
  • bei einer dauernden Behinderung des Schülers.


Bitte entsprechenden Nachweis beifügen.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 28.07.2023

Fristen

Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

Verfahrensablauf

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.

Erforderliche Unterlagen

ggf. Fahrausweise