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Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan; Beantragung

Kurzbeschreibung

Sie können eine Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Aufteilungsplan beantragen.

Beschreibung

Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in das Grundbuch ist dem Grundbuchamt ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen.

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Merkblatt zur Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

1. Allgemeines

Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungs- oder Teileigentum werden nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 WEG pro Grundstück ausgestellt. Es müssen dabei alle Gebäude, die sich auf dem Grundstück befinden, erfasst werden, also auch Garagen, Gartenhäuser, Schuppen und sonstige Nebengebäude.

Falls eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für ein Dauerwohnrecht nach § 32 WEG ausgestellt werden soll, reicht es aus, nur die betroffene Wohnung darzustellen. Für diese Wohnung wird kein eigenes Grundbuchblatt ausgestellt, sondern es wird nur eine Belastung eingetragen. Dasselbe gilt auch für das Dauernutzungsrecht.

Abgeschlossenheitsbescheinigung; Merkblatt (PDF, 137 kB)

2. Antragsunterlagen

2.1 Antragsformular

Hier können Sie das Antragsformular herunterladen:

Abgeschlossenheitsbescheinigung; Antrag auf (PDF, 283 kB)

Vorab eine Bitte: Bezeichnen Sie genau die Einheiten, die als abgeschlossen bescheinigt werden sollen und beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch Nebenräume wie Kellerräume, Dachspitze und Nebengebäude ein.

Antragsberechtigt sind:

a) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, einzeln oder gemeinsam

b) Die Erbbauberechtigten, einzeln oder gemeinsam

c) Jeder, der ein rechtliches Interesse an der Bescheinigung
     nachweisen kann (z.B. Kaufinteressent)

d) Die Personen, die eine Einverständniserklärung einer der unter
     Nr. a) bis c) genannten Antragsberechtigten vorlegen
     (z.B. Makler, Architekten).

Die Antragstellerinnen und Antragsteller unterschreiben sowohl auf dem Antrag als auch auf den Aufteilungsplänen.

Bitte geben Sie bei Anträgen für bestehende Gebäude durch Ankreuzen an, dass die dem Antrag beigefügten Aufteilungspläne dem vorhandenen Baubestand entsprechen. Wir bitten in diesem Fall auch um Angabe des Baujahres des Gebäudes und, falls vorhanden, auch um Angabe des Aktenzeichens der zuletzt erteilten Baugenehmigung.

2.2 aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als ein Jahr)

 

2.3 Pläne

a) amtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 1000 (nicht älter als ein Jahr)

b) Aufteilungspläne im Maßstab 1 : 100, dazu gehören

  •  
    • alle Grundrisse des Gebäudes, auch die der nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden
    • Ansichten und Schnitte

Beschriften Sie bitte die Pläne im oberen Drittel der Frontseite nach folgendem Muster:


        1. Fertigung

Aufteilungsplan

für Fl.Nr. ..............................

der Gemarkung ..................

 


 

Lassen Sie darunter einen Freiraum von ca. 20 x 20 cm für unsere behördlichen Stempel.

Bei Änderungsanträgen behalten bereit ausgestellte Bescheinigungen hinsichtlich der nicht geänderten Bereiche ihre Gültigkeit. Stellen Sie deshalb in den Änderungsplänen nur die Änderungen dar und streichen Sie nicht Betroffenes durch.

Legen Sie alle Pläne in mindestens 3-facher Ausfertigung bei. Ein Plansatz verbleibt beim Landratsamt, der zweite ist für den Notar und den dritten benötigt der Notar zur Weiterleitung ans Grundbuchamt. Sollten Sie noch weitere Ausfertigungen benötigen, reichen Sie entsprechend mehr Fertigungen ein.

3. Beschaffenheit der Aufteilungspläne

Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und regelmäßig neben den Grundrissen auch Schnitte und Ansichten enthalten, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen. Es muss ersichtlich gemacht werden, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind.

Die Aufteilungspläne müssen bei Neubauten mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen, die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann daher frühestens zeitgleich mit der Baugenehmigung erteilt werden.

Bei bestehenden Gebäuden müssen die Aufteilungspläne entweder dem derzeitigen (abgeschlossenen) Baubestand entsprechen oder aber den künftigen (abgeschlossenen) Baubestand darstellen. Bei geringfügigen baulichen Maßnahmen (z.B. geringfügige Grundrissänderungen, Verstärkung von Trennwänden, Ein- und Ausbau von Türen, Ein-bau eines WC) behalten wir uns vor, die Durchführung dieser Baumaßnahmen zu über-prüfen, damit dadurch die Abgeschlossenheit des Baubestandes gewährleistet wird.

Die Pläne dürfen nicht zusammengeklebt oder -geheftet sein oder Überklebungen, Tippex-Eintragungen oder Radierungen haben. Nehmen Sie handschriftliche Änderungen deutlich vor, z.B. „Nummern im Keller geändert“ Datum Unterschrift oder „Carport gestrichen“ Datum Unterschrift.

Stellen Sie jedes Geschoss auf einem eigenem Blatt dar. Da noch Platz für Beschriftung und behördliche Stempel benötigt wird, empfehlen wir das Format DIN-A-3.

Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit (Sondereigentum) wird mit einer arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet ((1) (2) (3) usw.). Jeder Raum, einschließlich der Balkone, muss mit einer Kennziffer gekennzeichnet sein. Auch die Nutzung der Räume muss angegeben werden.

Eine Ausnahme gilt für Sondernutzungsrechte (z.B. für Terrassen, Carports oder auf dem Grundstück liegende Stellplätze): Bitte verwenden Sie die Bezeichnung „Sondernutzungsrecht“ oder die Abkürzung „SNR“ und die betreffende Ziffer, kreisen Sie diese aber nicht ein.

Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum. Nehmen Sie hier bitte keinerlei Zuordnung vor, weder mit Ziffern, Bezeichnungen oder farblichen Markierungen.

Im Gemeinschaftseigentum müssen in der Regel Treppenräume, der Heizungsraum, nicht nutzbare Dachräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume oder Waschküchen verbleiben.

Bei der Nummerierung sollten Sie mit den Wohnungen beginnen, Teileigentum (Läden, Büros, Gaststätten etc.) anschließend und Garagen zum Schluss beziffern.

Räume wie Keller-, Speicher- oder Hobbyräume, die zu einem Wohnungs- oder Teileigentum gehören, jedoch außerhalb desselben liegen, erhalten die gleiche Ziffer. Diese Räume müssen den Eigentumsanteilen zugeordnet werden oder ansonsten Gemeinschaftsei-gentum sein. Sie können nur ein eigenständiges Sondereigentum bilden, wenn sie nicht bauordnungsrechtlich als Bestandteil einer Hauptnutzung (z.B. notwendige Abstellräume für Wohnungen) genehmigt sind.

Garagenstellplätze sind in sich abgeschlossen, wenn ihre Flächen dauerhaft markiert sind, z.B. durch

  • Wände, fest verankertes Geländer, Begrenzungsschwellen aus Stein oder Metall
  • in den Fußboden eingelassene Markierungssteine
  • abriebfeste Komponentenklebestreifen
  • Markierungsnägel (Anstand untereinander < 50 cm)

Aufgemalte Markierungen reichen als „dauerhaft“ nicht aus!

Tragen Sie diese Art des Abschlusses der Stellplätze in die Pläne ein.

Hubplattformen (Doppel-, 4fach-Parker etc.) können jeweils nur eine Nummer erhalten, da nur die ganze Mechanik als abgeschlossen bescheinigt werden kann. Verschiebeplatten sind nicht sondereigentumsfähig. In diesen Fällen können aber Sondernutzungsrechte vorgesehen werden.

Weiter ist zu beachten:

Innerhalb einer jeden Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit und ein eigenes WC befinden. Bei der Küche oder Kochgelegenheit reicht es aus, wenn die ent-sprechenden Anschlüsse vorhanden sind. Bad oder Dusche müssen nicht zwingend vor-handen sein. Zusätzliche Räume können außerhalb der Wohnung liegen.

Jeder Teileigentumseinheit, die eine Arbeits- und Betriebsstätte ist (Laden, Büro etc.), müssen eigene WC’s zugeordnet sein. Diese können im Gegensatz zum Wohnungseigen-tum auch außerhalb der Einheit liegen.

Abgeschlossene Wohnungen müssen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und anderen Räumen durch feste Wände und Decken abgeschlossen sein. Wohnungs- und Teileigentum muss einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem gemeinschaftlichen Treppenraum oder einem Vorraum haben. Es darf keine Verbindung zwischen den Eigentumseinheiten bestehen. Gemeinschaftseigentum muss für alle Eigentümerinnen und Eigentümer erreichbar sein. Bitte beachten Sie auch, dass dies für den Heizungsraum gilt. Erforderlichenfalls ist ein Zugang von Außen, z.B. durch eine Kelleraußentreppe zu schaffen.

Voraussetzungen

Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. Der Aufteilungsplan muss von der Baubehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind) mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen werden.

In der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss die Baubehörde bestätigen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.

Erforderliche Unterlagen

Bauzeichnung für Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung,
die das Format DIN A3 nicht übersteigen darf und die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind und dass die Wohnungen und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum etc. gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen.

Kosten

Aufteilungsplan einschließlich Abgeschlossenheitsbescheinigung: 25 bis 150 € je Sondereigentumseinheit (Tarif-Nr. 2.I.2/16 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 07.12.2023

Online Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Große Kreisstadt Lindau (Bodensee)):
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung
    Sie können die Abgeschlossenheitsbescheinigung online beantragen.