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Aufgaben und Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde
Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) betreut 18 Städte, Märkte und Gemeinden in baurechtlicher Hinsicht. Sie ist gleichzeitig untere Denkmalschutzbehörde. Die große Kreisstadt Lindau (Bodensee) hat eine eigenständige Baurechtsbehörde.
1. Allgemeines
Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) betreut 18 Städte, Märkte und Gemeinden in baurechtlicher Hinsicht. Sie ist gleichzeitig untere Denkmalschutzbehörde. Die große Kreisstadt Lindau (Bodensee) verfügt über eine eigenständige Baurechtsbehörde im Landkreis.
Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde sind Staatsaufgaben. Das Bauamt des Landkreises Lindau (Bodensee) unterliegt der Aufsicht und den Weisungen der Regierung von Schwaben und des Staatsministerium des Innern.
2. Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde sind allgemein Überwachungsaufgaben, die neben der Prüfung von Bauvorlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften für die Errichtung, die Änderung, die Beseitigung, die Nutzung und die Instandhaltung baulicher Anlagen umfassen. Darüber hinaus erstreckt sich die Überwachung auch auf die Instandhaltung von Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten der Bauordnung errichtet wurden und auf genehmigungs- bzw. verfahrensfreie Anlagen und Einrichtungen.
Unser Prüfungs- und Überwachungsumfang ist insofern eingeschränkt, als sie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Art. 3 Abs. 2 BayBO nur im Rahmen der eingeführten technischen Baubestimmungen zu überprüfen und zu überwachen hat.
Bei den Aufgaben und Befugnissen der Bauaufsichtsbehörde ist der präventive Bereich (Baugenehmigungsverfahren) vom repressiven Bereich (Baukontrolle) zu unterscheiden:
Für alle Bauvorhaben – auch für Sonderbauten – gilt, dass lediglich die spezifisch-baurechtlichen Vorschriften präventiv geprüft werden; Andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüfen wir nur noch, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 60 Abs. 1 BayBO). Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BayBO sind wir im Rahmen der Baukontrollen grundsätzlich umfassend zum Einschreiten befugt, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sichern.
Die Bauaufsichtsbehörden können tätig werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Insofern steht der Baubehörde ein Ermessensspielraum zu, in dessen Rahmen Begriffe wie Ausmaß oder schwere der Störung oder Gefährdung eine maßgebende Bedeutung haben. Ein Dritter, z.B. ein Nachbar, hat dann einen Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist, d.h. eine Pflicht zum Tätig werden für die Behörde besteht. Das ist immer dann zu bejahen, wenn Gefahr (für Leib und Leben) in Verzug ist. Auch die betroffene Gemeinde kann einen solchen Anspruch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend machen.
3. Anforderungen an bestehende Anlagen
Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können wir bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit ein Eingreifen notwendig machen. Dabei ist eine Anlage dann bestandsgeschützt, wenn sie in ihrer bisherigen Funktion rechtmäßig errichtet wurde. Als Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO kommen unter anderem Nutzungsverbote, Abstützungsanordnungen, Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr vor Einsturzgefahr, Instandsetzungsanordnungen etc. in Betracht.
4. Ihre Ansprechpartner
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Bauüberwachung, Baukontrolle, Abnahmen
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