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Infektionskrankheiten; Meldung

Kurzbeschreibung

Das Infektionsschutzgesetz schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärztinnen und Ärzte und Laboratorien ist vorgeschrieben.

Infektionskrankheiten in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen

In Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kindergärten und Schulen) sind viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene über einen längeren Zeitraum auf engstem Raum zusammen. Dies erhöht die Ansteckungsgefahr für Infektionskrankheiten ebenso wie für Kopfläuse.
Personen, die an einer der im Infektionsschutzgesetz (§ 34) genannten Infektionskrankheiten erkrankt sind oder bei denen ein Krankheitsverdacht besteht, dürfen eine Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Gleiches gilt auch für Kopflausbefall (siehe Kopfläuse). Damit soll eine Weiterverbreitung dieser Infektion vermieden werden.


Im Infektionsschutzgesetz (§ 34) ist festgelegt, dass Betroffene bzw. deren Sorgeberechtigte der besuchten Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich Mitteilung zu machen haben, wenn eine der aufgeführten Infektionskrankheiten oder der Verdacht darauf vorliegt.
Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat dies dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen. 


Informationen zur Wiederzulassung zu Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen finden Sie beim Robert-Koch-Institut.

Kopfläuse

Auch hier gilt, wer verlaust ist, darf eine Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Kopflausbefall ist durch die Sorgeberechtigten unverzüglich der besuchten Gemeinschaftseinrichtung mitzuteilen.
Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat dies dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen (gemäß §34 Abs. 5 und 6).

Weitere Informationen

 

 

Rechtsgrundlage

§ 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 13.12.2023

Verfahrensablauf

Zur Meldung verpflichtete Personen müssen den Meldebogen oder eine elektronische Meldung der Gesundheitsämter oder des RKI ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI übermitteln.

Das Gesundheitsamt meldet bestimmte Daten weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.