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Flächennutzungsplan und Bebauungsplan; Beantragung einer Genehmigung

Kurzbeschreibung

Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.

Beschreibung

Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt wurden. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung sowie auch die Aufhebung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig (§ 6 Absatz 1 i.V.m. § 1 Absatz 8 BauGB). Bebauungspläne unterliegen grundsätzlich nicht der Genehmigungspflicht. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 10 Absatz 2 BauGB abschließend geregelt. Bebauungspläne sind genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Absatz 2 Satz 2 BauGB) oder gemäß § 8 Absatz 4 BauGB vor Aufstellung des Flächennutzungsplans aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden (vorzeitiger Bebauungsplan). Dasselbe gilt für Bebauungspläne, die zeitgleich mit dem Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben (Parallelverfahren) und dann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden (§ 8 Absatz 3 Satz2 BauGB). Für die Genehmigung von Bebauungsplänen gelten die Vorschriften zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen nach § 6 Absatz 2 bis 4 BauGB entsprechend (§ 10 Absatz 2 Satz 2 BauGB).

Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gestattet § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise dessen Aufstellung unter Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Dieser ist lediglich redaktionell zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht genehmigungspflichtig. Dasselbe gilt für den abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung.

Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte oder Großer Kreisstädte ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Seit dem 07.07.2023 beträgt die Frist zur Genehmigung statt vormals drei nur noch einen Monat (§ 6 Absatz 4 Satz 1 BauGB).

Bauleitpläne in den Gemeinden des Landkreises Lindau (Bodensee)

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) betreut 18 Städte, Märkte und Gemeinden in baurechtlicher Hinsicht. Sie ist gleichzeitig untere Denkmalschutzbehörde. Die große Kreisstadt Lindau (Bodensee) hat eine eigenständige Baurechtsbehörde.

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies geschieht in eigener Zuständigkeit im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Die Bauleitpläne sind den übergeordneten Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.

Verfahren und Inhalte der Bauleitpläne sind in den §§ 1 – 10 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.  

Bebauungsplan

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Lindau (Bodensee) betreut 18 Städte, Märkte und Gemeinden in baurechtlicher Hinsicht. Sie ist gleichzeitig untere Denkmalschutzbehörde. Die große Kreisstadt Lindau (Bodensee) hat eine eigenständige Baurechtsbehörde.

Im Bebauungsplan werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkretisiert. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bildet die Grundlage für den weiteren Vollzug des Baugesetzbuches. Die Aufstellung von Bebauungsplänen obliegt der Gemeinde in eigener Zuständigkeit (Planungshoheit). Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird das Landratsamt Lindau (Bodensee) als Träger öffentlicher Belange von den Gemeinden, Städten und Märkten des Landkreises beteiligt. Es wird geprüft, ob durch die Aufstellung des Bebauungsplanes öffentliche Belange berührt werden.

Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln. Dies bedeutet, dass die im Flächennutzungsplan enthaltene Darstellung durch den Bebauungsplan näher konkretisiert werden muss (§ 9 BauGB).

Darstellung im Flächennutzungsplan   Festsetzung im Bebauungsplan  
       
Wohnbauflächen (W)  reine Wohngebiete    (WR)
    allgemeine Wohngebiete (WA)
    besondere Wohngebiete (WB)
Mischbauflächen (M)  Dorfgebiete (MD)
    Mischgebiete (MI)
    Kerngebiete (MK)
Gewerbliche Flächen (G) Gewerbegebiete (GI) 
    Industriegebiete (GI)
Sonderbauflächen (S) Sondergebiete (SO)
       


Art und Maß der baulichen Nutzung in den verschiedenen Gebietsarten sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. 

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 31.01.2024