TRADITIONSFEUER (Funken-, Mai-, Johannisfeuer) +++ Das ist zu beachten:
Das Funkenfeuer ist ein alter Brauch, der heute noch im schwäbisch-alemannischen Raum verbreitet ist und dessen Ursprung in engem Zusammenhang mit dem Ende der Fastnacht steht. Das Maifeuer (auch Tanz in den Mai oder Hexenfeuer genannt) wird in weiten Teilen Deutschlands gefeiert. Dazu wird am 30. April ein Feuer entfacht, mit dem „die bösen Geister“ vertrieben werden sollen. Um den Tag der Sommersonnenwende am 21. Juni werden in manchen Orten sogenannte Sonnwend- bzw. Johannisfeuer entzündet.
Im Zusammenhang mit der Ausrichtung und Durchführung derartiger Brauchtumsfeuer müssen einige grundlegende Pflichten beachtet werden. Als Brauchtumsfeuer können solche Feuer nur anerkannt werden, wenn hier die Brauchtumspflege im Vordergrund steht. Ein wildes Abbrennen von Hölzern fällt nicht unter das Brauchtumsfeuer.
Als Brennstoff für die Funken- und Johannisfeuer darf nur naturbelassenes, unbehandeltes Holz (z. B. Christbäume, Reisig, Sturmholz, u.ä.) verwendet werden. Das verwendete Material sollte möglichst trocken sein, um die Rauchentwicklung gering zu halten.
Nicht verbrannt werden dürfen behandelte Hölzer bzw. Althölzer, wie z.B.:
- gestrichene, lackierte, verleimte oder beschichtete Hölzer,
- Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten,
- mit Holzschutzmitteln behandelte Hölzer,
- imprägnierte oder kyanisierte Hölzer aus der Landwirtschaft oder dem Garten- und
Landschaftsbau.
Nicht verwendet werden dürfen auch Abfälle, wie z.B.:
- Altheu,
- Sperrmüll, z.B. Möbelholz, Matratzen,
- Altreifen,
- Altöl,
- Styropor,
- Kunststoffabfälle,
- Papier, Pappe, usw.
Bei einer Verbrennung der oben genannten behandelten Hölzer oder Abfälle können giftige und krebserregende Verbrennungsgase (z.B. Dioxine, Furane) sowie giftige Aschen entstehen.
Die Asche eines ordnungsgemäßen Funkens gilt ebenfalls als Abfall zur Beseitigung und muss daher den Anlagen des ZAK zur Entsorgung zugeführt werden. Eine Verwendung der Asche als Dünger wäre unzulässig.
Während der warmen Jahreszeit sollte insbesondere bei der Vorbereitung eines Johannis bzw. Maifeuers das Holz, das verbrannt werden soll, erst am Tag des Abbrennens aufgeschichtet werden, damit Tiere, die ihren Unterschlupf im Holz gesucht haben, nicht mit verbrannt werden. Holzhaufen, die nicht erst unmittelbar vor der Veranstaltung aufgeschichtet wurden, sind vor dem Entzünden nochmals auf das Vorhandensein von Tieren zu untersuchen. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass das Feuer auf einer vegetationslosen Fläche abgebrannt werden muss und dass sich in der näheren Umgebung keine Biotope befinden.
Zu weiteren Belangen, wie z.B. Gewerbe- und Gaststättenrecht, Brandschutz usw. kann die zuständige Gemeindeverwaltung Auskunft erteilen. Zu waldrechtlichen Fragen geben die zuständigen Forstbehörden Auskunft.
Auf die Verpflichtung zur Anzeige der Veranstaltung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes –LStVG- bei der zuständigen Gemeindeverwaltung weisen wir hin.
Für Fragen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes steht die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Lindau unter der E-Mail-Adresse: umwelt-naturschutz@landkreis-lindau.de zur Verfügung.