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Prostituierte; Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchten, müssen Sie eine gesundheitliche Beratung nach § 10 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) beim Gesundheitsamt vor der Erstanmeldung wahrnehmen.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 11.08.2023