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Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

Kurzbeschreibung

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

Änderungen bei der Sommerferienregelung für Schüler mit Deutschlandticket

Seit dem Beitritt des Landkreises Lindau (Bodensee) zum bodo-Verkehrsverbund 2018 konnten Schüler, die vom Landratsamt Lindau (Bodensee) eine Schülermonatskarte erhalten haben, auch im Ferienmonat August kostenfrei im bodo-Verbundgebiet fahren. Diese Nutzung im August war durch die Verbundtarifregelungen möglich. Mit dem Deutschlandticket ist es nun für Schüler nicht mehr möglich, sich im August kostenfrei im bodo-Verbundgebiet zu bewegen.

Schüler aus dem Landkreis Lindau (Bodensee), deren Fahrkartenpreis über 49 Euro liegt haben mehrheitlich mit der Einführung der Deutschlandticket ein solches erhalten; dieses ersetzt die bisher ausgestellten Schülermonatskarten.

Das Bayerische Schülerbeförderungsrecht verpflichtet den Landkreis Lindau (Bodensee) für beförderungspflichtige Schüler eine kostenfreie Schülerbeförderung von der Wohnung zur Schule anzubieten. Ein Deutschlandticket für den Ferienmonat August 2023 kann vom Landratsamt Lindau (Bodensee) für Schüler leider nicht angeboten werden.

Schülerbeförderung zu Förderschulen im Landkreis Lindau (Bodensee)

Der Landkreis Lindau als Aufgabenträger der Schülerbeförderung zur Antonio-Huber-Schule und Sankt-Martin-Schule in Lindenberg (Förderschulen) erfüllt seine Beförderungspflicht zu diesen Schulen durch Schulbusse (in der Regel Kleinbusse). Hierzu wurden Beförderungsverträge mit verschiedenen Busunternehmen aus dem Landkreis abgeschlossen.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 28.09.2023

Voraussetzungen

Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

  • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
  • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

Ausnahme:

  • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
  • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

Verfahrensablauf

Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.

Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.