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Wasserversorgungsanlage; Anzeige der Errichtung, der Inbetriebnahme, einer Veränderung, des Übergangs des Eigentums oder der Stilllegung

Kurzbeschreibung

Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung oder der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.

Trinkwasserschutz

Neuerungen in der Trinkwasserverordnung ab November 2011

Informationen dazu finden Sie unter folgender Internetadresse:

http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasser/legionellen.htm

Meldeformulare

Meldeformulare für anzeigepflichtige Anlagen gemäß geänderter TrinkwV können Sie herunterladen beim

Download-Portal des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bzw.

Meldeformular §13 Abs. 2 Nr. 5: Meldeformular einer Trinkwasser-Installation bei öffentlicher Tätigkeit

Meldeformular §13 Abs.5: Meldeformular einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung

Akkreditierte Labore

Akkreditierte Labore können auf der Internetseite des

Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

oder beim

Ministerium für ländlichen Raum Baden-Württemberg

in Erfahrung gebracht werden.

Warum ist sauberes Trinkwasser wichtig?

Wasser ist unser Lebensmittel Nr. 1. Der Mensch kann nur wenige Tage ohne Wasser leben. Der Schutz des Trinkwassers zählt daher zu den wichtigsten Aufgaben des Gesundheitsamtes. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung machen Trinkwasser zum bestkontrollierten Lebensmittel. Beteiligt am Trinkwasserschutz sind die Wasserversorgungsunternehmen, die Sachgebiete Wasserrecht und Vollzug des Gesundheitswesens im Landratsamt, das Wasserwirtschaftsamt Kempten sowie das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Worin bestehen die Aufgaben des Gesundheitsamtes?

Die Hygienesachbearbeiterin kontrolliert in regelmäßigen Abständen bei einer Ortsbesichtigung die Wasserschutzgebiete (festgesetzt für zentrale Wasserversorgungsunternehmen) sowie die Wassergewinnungs- und Verteileranlagen. Dabei werden Trinkwasserproben entnommen, die im Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheitmikrobiologisch und chemisch analysiert werden. Ergänzend zu diesen Ortsbesichtigungen wird überprüft, ob der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seine Pflichten gemäß Trinkwasserverordnung erfüllt.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)
Stand: 20.02.2024

Hinweise

Ziel der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist es, eine hohe Qualität des Wassers, welches an Verbraucher abgegeben wird, in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht zu gewährleisten. Dadurch soll die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Trinkwasser ergeben können, geschützt werden.

Qualitätssicherung

Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind verantwortlich für die einwandfreie Qualität des von ihnen gelieferten Trinkwassers.

Dies müssen sie durch eigene Untersuchungen des Trinkwassers sicherstellen. Der Untersuchungsumfang erstreckt sich auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter. Die Untersuchungen dürfen nur von für Trinkwasseruntersuchungen zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die nach Prüfung durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle zugelassen werden. In Bayern ist als nach Landesrecht zuständige Stelle gemäß § 69a Zuständigkeitsverordnung das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit benannt. Diese veröffentlicht die jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen auf ihrer Internetseite.

Unabhängig davon werden die Wasserversorgungsanlagen von den Gesundheitsämtern amtlich überwacht.

Verbraucherinformation

Die TrinkwV schreibt vor, dass die Verbraucher mindestens jährlich durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage über die Qualität des Trinkwassers durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial informiert werden. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst bei einer Wasseraufbereitung auch die verwendeten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren. Ferner müssen die Verbraucher über ausnahmsweise zugelassene Abweichungen von den Vorgaben der Trinkwasserverordnung oder Verwendungsbeschränkungen informiert werden.

Voraussetzungen

Es wird eine Wasserversorgungsanlage errichtet, in Betrieb genommen, stillgelegt, bautechnische und baulich verändert oder das Eigentum oder Nutzungsrecht übertragen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss bei der für den Standort der Wasserversorgungsanlage zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgen.

Fristen

  • bei Errichtung, der Inbetriebnahme, sowie baulicher und betriebstechnischer Änderung: spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.
  • bei Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person: spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts.
  • bei Stilllegung: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.

Wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der o.g. Fristen erfolgt, muss die Anzeige unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände zu erfolgen.

Kosten

keine