Haushalt; Rechtsaufsichtliche Würdigung und Genehmigung des kommunalen Haushalts
Kurzbeschreibung
Der Haushalt wird von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde rechtsaufsichtlich gewürdigt; soweit er genehmigungspflichtige Bestandteile enthält, muss er rechtsaufsichtlich genehmigt werden.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 24.01.2023
Stand: 24.01.2023