Freiheitsentziehung nach dem Familienrechtsverfahrensgesetz; Beantragung
Kurzbeschreibung
In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ordnet das Gericht auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung freiheitsentziehende Maßnahmen an.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 22.06.2023
Stand: 22.06.2023