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Neue Allgemeinverfügungen zur Geflügelpest-Prävention: Geflügelhandel im sogenannten Allgemeinverfügung vom 23.11.2022 zur Geflügelpest (HPAI) aufgehoben – Vorgabe, dass Geflügelhandel im sogenannten Reisegewerbe nur noch nach Untersuchung möglich ist, bleibt weiter bestehen (Stand 31.08.2023)

Lindau (Bodensee) – Der Sommer hat sichtlich zu einer Entspannung der Tierseuchenlage auch am Bodensee beigetragen, auch wenn davon auszugehen ist, dass HPAI auch in diesem Jahr nicht völlig aus der Wildvogelpopulation verschwinden wird. Im Landkreis Lindau (Bodensee) ist aktuell kein Fall der Geflügelpest aufgetreten. Weder bei Totfunden, die zur Untersuchung gesendet werden, noch bei dem durchgeführten Wildvogelmonitoring konnte das Virus bisher nachgewiesen werden. Daher wird die Allgemeinverfügung vom 23.11.2022 aufgrund einer Risikobewertung des Bayerisches Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) aufgehoben.

Aufgrund der starken Abnahme von nachgewiesenen HPAI-Infektionen bei Wildvögeln in den letzten Wochen wird auch in Bayern nur noch von einem moderaten Risiko für den Eintrag von HPAI in Geflügelhaltungen durch den Kontakt mit Wildvögeln ausgegangen. Die Einhaltung der rechtlich vorgegebenen Maßnahmen zur Biosicherheit wird dabei stets vorausgesetzt.

Folgende Schutzmaßnahmen wurden aufgehoben:
- verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen auch für Betriebe bis 1000 Tieren
- ein Verbot von Ausstellungen und Märkten
- ein Fütterungsverbot von Wildvögeln

Trotz der abnehmenden HPAI-Fallzahlen wird in Bayern im Hinblick auf die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe noch von einem relevant hohen Risiko ausgegangen; zudem kann hier die Schwierigkeit bei der Nachverfolgung der abgegebenen Vögel im Falle eines H5N1-Eintrages unvorhersehbare Auswirkungen auf die Seuchenverbreitung haben. Entsprechende Vorsicht ist deshalb weiterhin geboten. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden in Bayern haben im Oktober 2022 hierzu Allgemeinverfügungen erlassen, wonach Geflügel im sogenannten Reisegewerbe nur noch dann verkauft werden darf, wenn die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe negativ auf das Virus der Geflügelpest untersucht wurden. Ziel ist es, eine Einschleppung der Geflügelpest nach Bayern zu verhindern. Diese Vorgabe bleibt weiterhin bestehen.

Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen in Deutschland ist bislang nicht bekannt geworden. Trotzdem sollten tote oder kranke Tiere nicht berührt und eingesammelt werden. Haustiere sind vom Kadaver fernzuhalten.

Die Geflügelhalterinnen und -halter sind trotz der entspannten Lage weiterhin dazu angehalten, ihre individuellen Biosicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und auf strengste Betriebshygiene zu achten. Dies sind z. B. Zugangsrestriktionen zu Geflügelbeständen, Tragen geeigneter Schutzkleidung, strikter Wechsel des Schuhwerks vor dem Betreten von Stallungen, Verwendung von geeigneten Desinfektionsmatten und -bädern zur Stiefelbehandlung vor dem Stallzugang, Durchführung einer hygienischen Reinigung der Hände vor Kontakt mit den Tieren. Ein Merkblatt mit Sicherheitsmaßnahmen zur Geflügelpest in Bayern ist abrufbar unter Tiergesundheit: Merkblatt für Geflügelhalter: Empfehlungen für Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Verbreitung der Aviären Influenza (Geflügelpest/Vogelgrippe) (bayern.de), weitere Informationen zur Geflügelpest stellt das LGL unter folgendem Link bereit: Tiergesundheit: Aviäre Influenza (AI) (Geflügelpest) (bayern.de).

Um eine mögliche Einschleppung der Geflügelpest auch in die heimische Wildvogelpopulation rasch erkennen zu können, wird in Bayern das bewährte Wildvogelmonitoring konsequent weitergeführt. Gegebenenfalls erforderliche regionale Maßnahmen erfolgen auf Grundlage einer für Bayern entwickelten, zentralen Risikobewertung des LGL, welche fortlaufend an das aktuelle Geschehen angepasst wird. 

Bitte beachten:
Geflügelhaltungen im Landkreis Lindau (Bodensee) müssen dem Veterinäramt (Tel. 08382-270 502) unter Angabe von Namen, Anschrift, Anzahl und Standort der gehaltenen Tiere angezeigt werden. Außerdem sollten auffälliges Verhalten und Totfunde bei Wildvögeln (keine Singvögel) dem Veterinäramt gemeldet werden.