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Bußgeldstelle

Die Zentrale Bußgeldstelle beim Landratsamt Lindau (Bodensee) ist für die Durchführung und Abwicklung aller Bußgeldverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht zuständig, die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes liegen.

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Eine Straftat liegt dagegen dann vor, wenn eine rechtswidrige und schuldhafte Tat mit einer Strafe (Geldstrafe und oder Freiheitsstrafe) bedroht ist. Ordnungswidrigkeiten werden daher auch als "Verwaltungsunrecht" bezeichnet.

Ordnungswidrigkeitentatbestände, d.h. die Beschreibungen von bestimmten rechtswidrigen Handlungen, die mit Geldbuße bedroht werden, finden sich in einer Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen des besonderen Verwaltungsrechts, darüber hinaus auch in kommunalen Satzungen und Verordnungen.

In der Regel sind diese Gesetze und Rechtsvorschriften so aufgebaut, dass sie eine Reihe von Geboten und Verboten enthalten und anschließend eine Vorschrift, welche das Zuwiderhandeln gegen diese Gebote und Verbote mit Geldbuße bedroht: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

Einige Tatbestände, die allgemeinen Rechtsfragen zum Ordnungswidrigkeitenrecht und das Bußgeldverfahren sind im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt.

Ordnungswidrig ist auch die vorsätzliche Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit eines anderen oder die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Verantwortliche in Betrieben oder Unternehmen im Fall von Zuwiderhandlungen von unterstellten Mitarbeitern. Bei einigen Ordnungswidrigkeiten kann bereits der Versuch geahndet werden.

Die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, ist ein wichtiges Mittel, um die Pflichtigen bereits im Vorfeld wirksam zu warnen und zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zum Vorteil und Nutzen aller anzuhalten.

Die Prüfung einer Ordnungswidrigkeit ist folgendermaßen aufgebaut:

  1. Tatbestandsmäßigkeit: Eine Handlung ist tatbestandsmäßig, wenn sie der Tatbestandsbeschreibung in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer kommunalen Satzung oder Verordnung entspricht, und darin für den Fall einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbuße vorgesehen ist.
  2. Rechtswidrigkeit: Eine tatbestandsmäßige Handlung ist in der Regel auch rechtswidrig, es sei denn, es liegen im Einzelfall ausnahmsweise besondere Rechtfertigungsgründe (z.B. Notwehr, Nothilfe, rechtfertigender Notstand) vor.
  3. Vorwerfbarkeit: Die Handlung ist grundsätzlich vorwerfbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. Bei einigen Ordnungswidrigkeiten ist allerdings nur die vorsätzliche Begehung ahndbar. Die Vorwerfbarkeit kann im Einzelfall entfallen, wenn Entschuldigungsgründe vorliegen (z.B. unvermeidlicher Irrtum über das gesetzliche Verbot, Unzurechnungsfähigkeit des Handelnden).

Beispiele für Ordnungswidrigkeiten

Hier einige wichtige Beispiele für Ordnungswidrigkeiten, die die zentrale Bußgeldstelle beim Landratsamt Lindau (Bodensee) bearbeitet:

  • Ablagerung oder Behandlung von Abfällen (Restmüll oder Wertstoffen) auf Wegen, Plätzen und Grundstücken, im Wald oder in der Landschaft (Kreislauf- und Abfallwirtschaftsgesetz)
  • Entsorgung von Abfällen, Wertstoffen oder Grüngut entgegen kommunaler Bestimmungen z. B. neben den Wertstoffcontainern (Satzung zur Regelung der kommunalen Abfallwirtschaft über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Kempten (Allgäu) -ZAK-)
  • Abstellen nicht zugelassener Kraftfahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund (Bayer. Straßen- und Wegegesetz)
  • Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon (Bayer. Bauordnung)
  • Zerstörung oder unzulässige Beeinträchtigung von geschützten Lebensräumen (Bayer. Naturschutzgesetz)
  • Handlungen, die ein Gewässer oder das Grundwasser beeinträchtigen können (Bayer. Wassergesetz)
  • unterlassene Anmeldung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebes (Gewerbeordnung)
  • unerlaubter Gaststättenbetrieb oder Verstoß gegen die Erlaubnisauflagen (Gaststättengesetz)
  • unzulässiger Betrieb eines Handwerks (Handwerksordnung)
  • Mängel bei Herstellung/Kennzeichnung von Lebensmitteln, soweit nicht strafbar (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz)
  • erhebliche Schmerzzufügung gegenüber einem gehaltenen Wirbeltier (Tierschutzgesetz)
  • unzulässige Haltung von Kampfhunden (Landesstraf- und Verordnungsgesetz)
  • Verursachung von Gefahren zur Entstehung von Bränden (Verordnung zur Verhütung von Bränden)
  • Verletzung der Schulpflicht durch Schüler und Erziehungsberechtigte (Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz)
  • unterlassene Anmeldung oder Abmeldung bei Einzug oder Auszug (Bayer. Meldegesetz)
  • Verstoß gegen die Ausweispflicht (Personalausweisgesetz)
  • Nichterfüllung der Rundfunkgebührenpflicht (Rundfunkgebührenstaatsvertrag)
  • Verursachung von unzulässigem Lärm (Ordnungswidrigkeitengesetz)
  • grob ungehörige und belästigende Handlung (Ordnungswidrigkeitengesetz)
  • falsche oder verweigerte Namensangabe gegenüber zuständiger Behörde (Ordnungswidrigkeitengesetz)
  • Verstöße nach dem SGB XI (Pflegeversicherung)
  • Betrieb eines Segel- oder Motorbootes entgegen der Bodenseeschifffahrtsordnung
  • Parken eines Fahrzeuges entgegen der Landschaftsschutzgebietsverordnungen "Bayerisches Bodenseeufer", "Waldsee bei Lindenberg i. Allgäu und Umgebung" oder der Verordnungen über das Naturschutzgebiet "Rohrachschlucht" oder über das Naturschutzgebiet "Reutiner Bucht"

Nicht zuständig ist das Landratsamt für Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Diese bearbeitet in Bayern die Zentrale Bußgeldstelle der Polizei:

Polizeiverwaltungsamt Bayern

Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?

Die Zentrale Bußgeldstelle beim Landratsamt erhält eine Ordnungswidrigkeitenanzeige durch die Polizei, ein Fachamt im Landratsamt, eine externe Fachbehörde, eine Gemeinde oder durch die Mitteilung eines Bürgers.

Das Landratsamt prüft den Sachverhalt und die Rechtslage darauf, ob der begründete Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht und ein Bußgeldverfahren einzuleiten bzw. fortzuführen ist. Ggf. sind weitere Ermittlungen wie Zeugenbefragungen zu veranlassen.

Soweit noch nicht durch die Polizei geschehen, hört das Landratsamt den Betroffenen zu dem Vorwurf durch Übersendung eines Anhörungsbogens an und entscheidet unter Berücksichtigung seiner Einlassung, ob der Tatnachweis geführt werden kann und die Handlung auch ahndungswürdig erscheint.

Wie ist das mit dem Bußgeldbescheid?

Ist die ordnungswidrige Handlung nachgewiesen und nach ihrer Bedeutung zu ahnden, erlässt das Landratsamt Lindau (Bodensee) einen Bußgeldbescheid an den Betroffenen und setzt darin die Geldbuße und die Kosten des Verfahrens fest.

In Fällen von geringerem Gewicht kann stattdessen eine gebührenfreie oder eine gebührenpflichtige Verwarnung (bis 55,00 Euro) ausgesprochen werden. Bei Nicht-Zahlung bzw. verspäteter Zahlung wird das Verwarnungsverfahren automatisch in ein Bußgeldverfahren umgewandelt (zusätzliche Kosten wie Gebühren und Auslagen fallen an).

Kann der Tatnachweis nicht geführt werden oder liegt eine sehr geringfügige Ordnungswidrigkeit vor, wird das Landratsamt Lindau (Bodensee) das Verfahren einstellen.

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung Einspruch einlegen.

Das Landratsamt prüft dann den Vorwurf erneut. Bleibt es bei seiner Auffassung, gibt es die Akten über die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung an das Amtsgericht weiter. Nun prüft der Richter die Angelegenheit.

Wird kein Rechtsbehelf eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Die festgesetzte Geldbuße ist dann zu zahlen und kann notfalls beigetrieben werden.

Gewerberechtliche Bußgeldentscheidungen über 200,00 Euro werden an das Gewerbezentralregister gemeldet und dort eingetragen.